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28.02.2012

Rückruf Hüftgelenksprothesen: DePuy ASR TM XL Hüftsystem / DePuy ASR TM Hüftsystem

Arzthaftungsrecht

Rückruf Hüftgelenksprothesen: DePuy ASR TM XL Hüftsystem / DePuy ASR TM Hüftsystem Die Firma DePuy, eine Tochter des amerikanischen Weltkonzerns Johnson & Johnson, hat im August 2010 einen freiwilligen Rückruf seiner Implantatssysteme ASR TM XL Hüftsystem und ASR TM Hüftsystem vom Markt eingeleitet. Die Implantatssysteme, die von diesem Rückruf betroffen sind, kamen im Juli 2003 auf den Markt. Allein in Deutschland wurden in 157 Krankenhäusern 5.500 dieser DePuy-Implantate eingesetzt. Fachleute rechnen damit, dass die meisten irgendwann vorzeitig ausgetauscht werden müssen (Der Spiegel 16/2011, S. 44).

28.02.2012

Risiko Krankenhaus: Stürze, Verbrennungen, Infektionen

Arzthaftungsrecht

Krankenhaus: Stürze, Verbrennungen, Infektionen Grundsätzlich müssen Sie als Patient nachweisen, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, dass dieser Fehler auch vom Arzt verschuldet worden ist und zu einem körperlichen Schaden geführt hat. Ausnahmsweise kann aber eine Verschuldens-(Fehler)Vermutung vom Arzt zu entkräften sein, wenn feststeht, dass die Schädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren vom Arzt voll ausgeschlossen werden können und müssen. Dies ist der Bereich des sogenannten "voll beherrschbaren Risikos". Hierzu gehören Organisation und Koordination des Krankenhausbetriebes und des Behandlungsgeschehens sowie der technisch - operative Bereich. So hat der Arzt grundsätzlich einzustehen für: - die Funktionsuntüchtigkeit eines Narkosegerätes,- die Funktionsuntüchtigkeit eines Elektrokauters,- die Entkoppelung eines Infusionssystemes,- das Zurücklassen von Tupfern oder sonstigen Gegenständen in der Operationswunde. Deutlich wird dies an folgendem Fall: Nach dem Sturz stellte sich der Patient, dessen Knie dick geworden war, dem Hausarzt vor. Der überwies ihn ins Krankenhaus. Dort diagnostizierte man eine Innenmeniskusläsion, die Ausbildung einer sogenannten Baker-Zyste und eine mediale Gonarthrose links. Der Patient erhielt eine mediale Schlittenprothese links. Als der Patient aus der Narkose erwachte, stellte er sehr starke Schmerzen am Gesäß fest. Er hatte ganz erhebliche Verbrennungen erlitten. Er verklagte das Krankenhaus auf Schadensersatz, weil er passionierter Rennradfahrer war und längere Strecken mit dem Rennrad aufgrund der Verbrennungen und der Narbenbildungen am Gesäß nicht mehr zurücklegen konnte. In diesem Prozess verteidigte sich das Krankenhaus damit, dass man alles getan habe, um den Patienten ordnungsgemäß zu operieren. Man habe insbesondere darauf geachtet, dass keine Desinfektionsflüssigkeiten zwischen den Patienten und den OP-Tisch gelangen konnte. Nur so könne es bei dem Einsatz von Strom während der OP möglicherweise zu Verbrennungen gekommen sein (Elektrokauter). Wie es zu den Verbrennungen allerdings konkret gekommen war, konnte oder wollte das Krankenhaus dem Gericht nicht mitteilen. Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass das es davon ausgehe, dass das schädigende Ereignis im Bereich des "voll beherrschbaren Risikos" liege. Das Krankenhaus trage somit die Beweislast dafür, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Operateure vorgelegen habe. Diesen Nachweis könne das Krankenhaus aber schon deshalb wohl nicht erbringen, weil es selbst ausgeführt habe, dass es eine konkrete Ursache für die Schädigung des Patienten nicht benennen könne. Das Krankenhaus hätte also im Einzelnen vortragen müssen, dass man wisse, wie es zur Schädigung des Patienten gekommen sei, dass diese Schädigung unausweichlich war und das somit die Ärzte keinerlei Verschulden treffe. Da es angegeben hatte, dass es nicht wisse, wie es zu dieser Verbrennung kam, konnte der Nachweis nicht gelingen, dass es kein Verschulden treffe. Das Krankenhaus hätte nachweisen müssen, dass alles unternommen worden war, um derartige Schädigungen des Patienten zu vermeiden. Wenn derartige Schädigungen nicht zu vermeiden gewesen waren, hätte man den Patienten aber zumindest vor der OP entsprechend aufklären müssen. Die Fälle des voll beherrschbaren Risikos zeigen, dass das Krankenhaus die Pflicht hat, eine Verschuldensvermutung zu entkräften, um nicht verurteilt zu werden. Eine Haftung ist angenommen worden: - bei unsteriler Injektion und Infusion,- bei suprapubischen Kathetern mit abgelaufenem Verfallsdatum (Urologie),- bei verunreinigten Desinfektionsmitteln,- bei mangelnder Unterrichtung der verantwortlichen Ärzte durch die Klinikleitung über wiederholtes Auftreten von Streptokokkeninfektionen,- bei ambulanter Behandlung eines sedierten Patienten, wenn dieser nicht an der vorzeitigen Teilnahme am Straßenverkehr gehindert wurde,- bei Lagerungsschäden bei einer Operation,- beim Sturz des Patienten beim Krankentransport,- beim Sturz des Patienten aus dem Duschstuhl,- beim Sturz des Patienten von einer Untersuchungsliege oder beim Sturz eines betagten Patienten aus dem Bett oder- bei Infektionen mit Salmonellen / Antibiotika-resistenten Keimen. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

28.02.2012

MRSA: Der juristische Kampf gegen die Keime

Arzthaftungsrecht

MRSA: Haftung nach Infektion Eine sorgfältige Hygiene und eine gute Organisation zur Einhaltung von Hygienestandards gehören zu den wichtigsten Bestandteilen der modernen Medizin und Pflege. Hygienemaßnahmen sind darauf ausgerichtet, das Risiko für den Patienten zu verringern, sich während eines Krankenhausaufenthaltes mit Bakterien, Viren, Pilzen oder Parasiten zu infizieren. Die Gefahr, sich im Krankenhaus anzustecken erhöht sich besonders dann, wenn die Behandlung oder die Therapie die eigene Immunabwehr des Körpers geschwächt hat. Aus diesem Grund sollte die sach- und fachgerechte Durchführung von Hygienemaßnahmen zum Schutz von Folgeschäden im Krankenhaus regelmäßiger Standard sein, die ein Patient von einer Klinik und den darin tätigen Ärzten und Pflegenden regelmäßig erwarten kann (Colin Krüger, Der voll beherrschbare Risikobereich – Hygienemängel als Haftungsfehler, RDG 2010, 296).

08.08.2012

Kostenübernahme für operative Brustverkleinerung

Arzthaftungsrecht

Kostenübernahme für Brustverkleinerungs-OP     Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 28.06.2012 entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung auch einem 22 Jahre alten Mann die Kosten für eine operative Brustverkleinerung zu erstatten hat.  Das SG Dortmund hatte mit Urteil vom 12.04.2011 die Klage meines Mandanten mit der Begründung abgewiesen, er habe gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Kostenübernahme der OP, weil diese nicht zur Beseitigung einer Krankheit medizinisch erforderlich sei. Bei einer Brustreduktion eines Mannes sei der Maßstab der medizinischen Notwendigkeit einer operativen Brustverkleinerung einer Frau anzuwenden (SG Dortmund, Urteil vom 23.06.2010, AZ: S 40 KR 95/09; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011, AZ: L 1 KR 46/09). Eine Krankheit im Bereich der Brüste des Klägers könne nicht festgestellt werden. Der unnatürlichen Vergrößerung der Brüste des 22-jährigen komme kein krankhafter Wert zu. Die umliegenden Organe würden nicht negativ beeinflusst. Es läge keine körperliche Entstellung vor, die eine operative Behandlung notwendig machen würde. Eine körperliche Entstellung sei nur gegeben, wenn die körperlichen Veränderungen ständig dem Blick der Allgemeinheit ausgesetzt seien und infolge dessen eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert oder unmöglich gemacht werde (LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2004, AZ: L 16 KR 137/04, Rn. 14). Dabei komme es wesentlich auf den bekleideten Zustand an (LSG NRW, Urteil vom 03.05.2001, AZ: L 5 KR 221/00). Die körperliche Auffälligkeit müsse in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass diese sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen im Vorbeigehen bemerkbar mache (BSG, Urteil vom 28.02.2008, AZ: B1 KR 19/07 R, Rn. 14). Eine derartig entstellende Wirkung der Brüste des Klägers sei nicht vorhanden. Dieser Auffassung hat das Landessozialgericht  – unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung – widersprochen. Der Senat vertrat übereinstimmend die Auffassung, dass die durchgeführte Augenscheinsnahme und die Fotos eine Entstellung belegten. Die Brustform des Klägers entspräche eindeutig eher der einer weiblichen Brust, dies sei auch unter dem T-Shirt deutlich erkennbar. Von daher sei die Geschlechtsidentität des Klägers betroffen, so dass der Kläger im Sinne einer Entstellung Objekt der Neugierde und des Gaffens Dritter werde. Er empfahl der beklagten Krankenversicherung, den Anspruch anzuerkennen. Nachdem diese auf eine Entscheidung drängte, verkündete der Senat die Aufhebung des Urteiles des Sozialgerichts Dortmund vom 12.04.2011. Er verurteilte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides, dem Kläger eine Mammareduktionsplastik beidseits zu bezahlen. Der Senat halte an seiner Auffassung fest, dass im Fall des Klägers von einer Entstellung auch im bekleideten Zustand auszugehen sei. Schon auf den allerersten Eindruck werde die weibliche Form der Brust deutlich, die dazu führe, dass der Kläger Objekt Dritter werde. Eine Entstellung sei auch im bekleideten Zustand zu bejahen. Es komme nicht darauf an, ob nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Entstellung nur im bekleideten Zustand zu beurteilen sei. Es bestünde auch kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil der Senat aufgrund tatrichterlichen Augenscheins im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheide. Beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. (LSG NRW, Urteil vom 28.06.2012, AZ: L 16 KR 334/11) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht  

28.02.2012

Kein böses Erwachen beim Zahnersatz I

Arzthaftungsrecht

Kein böses Erwachen beim Zahnersatz IWie Sie als Patient Fehler in der Zahnarztrechnung finden Strahlend weiße Zähne beim Lachen und kraftvoll in den Apfel beißen. Das war der Wunsch von Werner W., als er seinen Zahnarzt mit dem Einsetzen einer nicht herausnehmbaren Zahnprothese im Oberkiefer beauftragte. Aber schon während der Behandlung gab es Probleme. Der eingesetzte Zahnersatz war - trotz ausdrücklichen Wunsches des Patienten - doch herausnehmbar. Die Prothese saß nicht, er konnte nicht richtig zubeißen und schmatzte beim Sprechen. Darauf wies er den Arzt mehrfach hin. Trotzdem verklagte ihn sein Zahnarzt auf Zahlung von 7.573,90 € für die durchgeführten Arbeiten.

26.09.2012

Herausgabe Behandlungsunterlagen: Arzt muss zahlen

Arzthaftungsrecht

Herausgabe Behandlungsunterlagen: Arzt muss zahlen Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 02.08.2012 entschieden, dass eine Patientin gegen ihren Arzt einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besitzt, wenn dieser trotz schriftlicher außergerichtlicher Aufforderung ihre Behandlungsunterlagen nicht in Kopie gegen Kostenerstattung herausgibt.

28.02.2012

Handeln gegen ärztlichen Rat

Arzthaftungsrecht

Handeln gegen ärztlichen Rat Verweigert ein Patient die Behandlung, muss der Arzt reagieren

21.12.2012

Gesäß verbrannt: 5.000,00 €

Arzthaftungsrecht

Gesäß bei OP verbrannt: 5.000 Euro Mit gerichtlichem Vergleich vom 06.12.2012 hat sich ein Krankenhaus in Niedersachsen verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Der Hobby-Reiterin war am 08.11.2011 nach einem Reitunfall ein Marknagel in Vollnarkose aus dem rechten Oberschenkel entfernt worden.

28.02.2012

Falsche Parodontaltherapie: Knochenschwund und Zahnverlust

Arzthaftungsrecht

Folgen falscher Parodontalbehandlung   Mindestens zwei Mal im pro Jahr war Peter D. seit 1983 regelmäßig zu seinem Hauszahnarzt zur Kontrolle gegangen. Dieser hatte ihm 1995 im Oberkiefer Kronen eingesetzt. Zudem führte der Zahnarzt in regelmäßigen Abständen Zahnsteinentfernungen und Taschendesinfektionen durch. Auf einem Röntgenbild, das der Zahnarzt 1995 fertigte, war ein horizontaler Knochenabbau mit vertikalen Einbrüchen im Oberkiefer erkennbar. Trotz weiterer regelmäßiger Behandlung wiesen den 52jährigen Freunde und Bekannte darauf hin, dass sein Zahnfleisch immer weiter zurückging und die Kronen unansehnlich aussähen. 2001 wurde es dem Patienten zu bunt. Er wechselte den Zahnarzt. Die niederschmetternde Diagnose: Sämtliche Zähne im Oberkiefer mussten gezogen werden, weil der Zahnarzt die seit 1995 die festgestellte Parodontalerkrankung des Klägers nicht behandelt hatte. Das Landgericht Arnsberg verurteilte deshalb den Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro. Ebenso musste er für alle Kosten der notwendigen Nachbehandlung aufkommen. Nach Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen stehe fest, dass ein Behandlungskonzept für eine Parodontalbehandlung aus drei Therapieschritten bestehe (Vortherapie, chirurgischer Behandlungsabschnitt und Erhaltungstherapie der Zähne). Sämtliche prothetischen Therapiemaßnahmen hätten ohne vorherige systematische Parodontaltherapie nicht durchgeführt werden dürfen. Der beklagte Zahnarzt hätte also den Zahnersatz überhaupt nicht einsetzen dürfen, bevor nicht die Parodontose des Patienten behandelt worden sei. Der Sachverständige habe zudem ausgeführt, es sei durchaus möglich gewesen, dass der Kläger seine eigenen Zähne bis an sein Lebensende hätte behalten können, wenn ihn der Beklagte nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt hätte (LG Arnsberg, Urteil vom 22.04.2008, AZ: I-5 O 31/06). Vor der endgültigen Eingliederung des Zahnersatzes muss der Zahnarzt eine bestehende Parodontose (Erkrankung des Zahnapparates) behandeln und vorhandene Karies an den betroffenen Zähnen entfernen. Weigert sich der Patient, vor endgültiger Eingliederung der Kronen oder einer Brücke diese Behandlung durchzuführen, muss er den Patienten eindringlich auf die Notwendigkeit der Parodontosebehandlung hinweisen. Die Weigerung des Patienten muss der Arzt ausdrücklich in seinen Behandlungsunterlagen dokumentieren.Kann er dies nicht nachweisen, haftet er für alle Schäden, die sich aus der unterlassenen Parodontosebehandlung ergeben (OLG Köln VersR 1993, 361). Der Zahnarzt darf erst bei gesunden Zahnfleischverhältnissen, also nach einer systematischen Parodontalbehandlung, Vorbehandlung und Nachsorge mit dem Einsatz einer Zahnprothese beginnen. Dabei hat eine systematische Parodontaltherapie über einen längeren Zeitraum von mindestens ca. 6 Monaten zu erfolgen. Vor Beginn der Behandlung muss der Zahnarzt den parodontalen Zustand der Zähne erheben und diesen vor dem Einsetzen des Zahnersatzes in seinen Behandlungsunterlagen schriftlich dokumentieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1988, AZ: 7 U 29/88). Nach einer Karies- oder Parodontalbehandlung darf eine Brücke zunächst nur provisorisch eingesetzt werden. Erst wenn sich über einen längeren Zeitraum keine Schwierigkeiten am Kiefer oder Zahnfleisch ergeben, darf die Brücke auch endgültig eingefügt werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.06.1996, AZ: 3 U 171/95). Bei der Überkronung von Zähnen ist es ärztlicher Standard, dass der beschliffene Zahn von der künstlichen Krone komplett abgedeckt werden muss. Liegen beschliffene Zahnhälse frei, besteht die Gefahr, dass sich an den nicht überkronten Rändern des Zahnes Karies bildet. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes durch den Zahnarzt stellt sogar einen groben Behandlungsfehler dar (OLG Stuttgart VersR 1999, 1017). Das Ziehen eines Zahnes ist medizinisch notwendig, wenn der Zahn nicht mehr erhaltungsfähig bzw. erhaltungswürdig ist. Zieht der Zahnarzt 6 Zähne im Oberkiefer und 2 Zähne im Unterkiefer bei einem jugendlichen Patienten, obwohl die Zähne noch erhaltungswürdig waren, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 15.000 Euro angemessen (OLG Hamm MDR 2001, 871). Immer wieder stellen sich Patienten nach einer Versorgung mit Zahnersatz die Frage, wie oft sie bei einem Misslingen der Arbeit noch ihren Zahnarzt aufsuchen müssen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die Prothese nachzubessern. Grundsätzlich gilt, dass nicht bereits deshalb ein Behandlungsfehler anzunehmen ist, weil die prothetische Versorgung beim ersten Mal nicht gelingt. Der Patient ist grundsätzlich verpflichtet, dem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Er muss bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen mitwirken (OLG Oldenburg MedR 1997, 359). Allerdings dürfen die Korrekturtermine nicht das Maß des Üblichen überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze für den Patienten ist erreicht, wenn das Arbeitsergebnis unbrauchbar ist, eine Nachbesserung überhaupt nicht mehr möglich oder es dem Patienten nicht mehr zumutbar ist, weitere Nachbesserungsversuche über sich ergehen zu lassen. Ist der Patient privat versichert, kann er vom Arzt das gezahlte Honorar zurück verlangen, wenn der Zahnersatz unbrauchbar ist. Von einer derartigen Unbrauchbarkeit ist auszugehen, wenn der Arzt nicht in der Lage ist, die Prothetik nachzubessern, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2008, AZ: 5 U 22/07). Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass der Patient dem ersten Zahnarzt aufgrund fehlerhafter prothetischer Versorgung keine Vergütung schuldet, kann der Patient nicht doppelt kassieren. Er kann nicht zusätzlich die Kosten der Nachbehandlung geltend machen, da er ansonsten für die Prothetik nichts gezahlt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2000,AZ: 8 U 123/99). Verursacht die Nachbehandlung allerdings Kosten über diejenigen Kosten hinaus, die entstanden wären, wenn der Zahnarzt sogleich fehlerfrei gearbeitet hätte, muss diese der erstbehandelnde Zahnarzt ebenfalls übernehmen. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht  

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