28.02.2012
Risiko Krankenhaus: Stürze, Verbrennungen, Infektionen
Arzthaftungsrecht
Krankenhaus: Stürze, Verbrennungen, Infektionen
Grundsätzlich müssen Sie als Patient nachweisen, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, dass dieser Fehler auch vom Arzt verschuldet worden ist und zu einem körperlichen Schaden geführt hat. Ausnahmsweise kann aber eine Verschuldens-(Fehler)Vermutung vom Arzt zu entkräften sein, wenn feststeht, dass die Schädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren vom Arzt voll ausgeschlossen werden können und müssen. Dies ist der Bereich des sogenannten "voll beherrschbaren Risikos". Hierzu gehören Organisation und Koordination des Krankenhausbetriebes und des Behandlungsgeschehens sowie der technisch - operative Bereich. So hat der Arzt grundsätzlich einzustehen für:
- die Funktionsuntüchtigkeit eines Narkosegerätes,- die Funktionsuntüchtigkeit eines Elektrokauters,- die Entkoppelung eines Infusionssystemes,- das Zurücklassen von Tupfern oder sonstigen Gegenständen in der Operationswunde.
Deutlich wird dies an folgendem Fall:
Nach dem Sturz stellte sich der Patient, dessen Knie dick geworden war, dem Hausarzt vor. Der überwies ihn ins Krankenhaus. Dort diagnostizierte man eine Innenmeniskusläsion, die Ausbildung einer sogenannten Baker-Zyste und eine mediale Gonarthrose links. Der Patient erhielt eine mediale Schlittenprothese links. Als der Patient aus der Narkose erwachte, stellte er sehr starke Schmerzen am Gesäß fest. Er hatte ganz erhebliche Verbrennungen erlitten. Er verklagte das Krankenhaus auf Schadensersatz, weil er passionierter Rennradfahrer war und längere Strecken mit dem Rennrad aufgrund der Verbrennungen und der Narbenbildungen am Gesäß nicht mehr zurücklegen konnte.
In diesem Prozess verteidigte sich das Krankenhaus damit, dass man alles getan habe, um den Patienten ordnungsgemäß zu operieren. Man habe insbesondere darauf geachtet, dass keine Desinfektionsflüssigkeiten zwischen den Patienten und den OP-Tisch gelangen konnte. Nur so könne es bei dem Einsatz von Strom während der OP möglicherweise zu Verbrennungen gekommen sein (Elektrokauter). Wie es zu den Verbrennungen allerdings konkret gekommen war, konnte oder wollte das Krankenhaus dem Gericht nicht mitteilen.
Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass das es davon ausgehe, dass das schädigende Ereignis im Bereich des "voll beherrschbaren Risikos" liege. Das Krankenhaus trage somit die Beweislast dafür, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Operateure vorgelegen habe. Diesen Nachweis könne das Krankenhaus aber schon deshalb wohl nicht erbringen, weil es selbst ausgeführt habe, dass es eine konkrete Ursache für die Schädigung des Patienten nicht benennen könne.
Das Krankenhaus hätte also im Einzelnen vortragen müssen, dass man wisse, wie es zur Schädigung des Patienten gekommen sei, dass diese Schädigung unausweichlich war und das somit die Ärzte keinerlei Verschulden treffe. Da es angegeben hatte, dass es nicht wisse, wie es zu dieser Verbrennung kam, konnte der Nachweis nicht gelingen, dass es kein Verschulden treffe. Das Krankenhaus hätte nachweisen müssen, dass alles unternommen worden war, um derartige Schädigungen des Patienten zu vermeiden. Wenn derartige Schädigungen nicht zu vermeiden gewesen waren, hätte man den Patienten aber zumindest vor der OP entsprechend aufklären müssen.
Die Fälle des voll beherrschbaren Risikos zeigen, dass das Krankenhaus die Pflicht hat, eine Verschuldensvermutung zu entkräften, um nicht verurteilt zu werden. Eine Haftung ist angenommen worden:
- bei unsteriler Injektion und Infusion,- bei suprapubischen Kathetern mit abgelaufenem Verfallsdatum (Urologie),- bei verunreinigten Desinfektionsmitteln,- bei mangelnder Unterrichtung der verantwortlichen Ärzte durch die Klinikleitung über wiederholtes Auftreten von Streptokokkeninfektionen,- bei ambulanter Behandlung eines sedierten Patienten, wenn dieser nicht an der vorzeitigen Teilnahme am Straßenverkehr gehindert wurde,- bei Lagerungsschäden bei einer Operation,- beim Sturz des Patienten beim Krankentransport,- beim Sturz des Patienten aus dem Duschstuhl,- beim Sturz des Patienten von einer Untersuchungsliege oder beim Sturz eines betagten Patienten aus dem Bett oder- bei Infektionen mit Salmonellen / Antibiotika-resistenten Keimen.
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht