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Tod des Ehemannes: 19.900,39 €

11.06.2013

Die Mandantin ist Alleinerbin ihres 1945 geborenen und im Juni 2011 verstorbenen Ehemannes. Dieser hatte sich nach einer Herztransplantation in Mai 2011 stationär im Krankenhaus mit dem Verdacht auf eine akute Abstoßungsreaktion des Transplantates vorgestellt. Die Ärzte gaben als Therapieempfehlung eine Kortisonstoßtherapie mit 3 x 3g Kortison pro Tag über 3 Tage. Diese Therapie wurde entsprechend der Behandlungsdokumentation angewandt. In der Folgezeit entwickelte der Patient eine Kreislaufinsuffizienz mit Atemnot. Er wurde in ein weiteres Krankenhaus geflogen, wo er nach fortgeschrittenem septischen Schock bei Pneumonie und Kammerflimmern verstarb.

Die Mandantin warf dem behandelnden Krankenhaus mit zwei Sachverständigengutachten vor, behandlungsfehlerhaft ihren Ehemann in Kenntnis der Herztransplantation mit dem Verdacht auf eine Abstoßungsreaktion überhaupt stationär aufgenommen zu haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hatte das Krankenhaus den klinischen Verdacht auf eine Abstoßung nicht ausreichend abgesichert. Der Verdacht der Abstoßung hätte vor einer immunsupressiven Therapie durch eine Myokard-Biopsie gesichert werden müssen. Ohne diese gesicherte bioptische Diagnose sei die Kortisontherapie behandlungsfehlerhaft gewesen. Durch die zu hohe Kortisondosis sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Lungenentzündung, die Blutvergiftung und der Tod des Patienten herbeigeführt worden. Die Mandantin hat für ihren Ehemann für die neun Tage dauernde Leidenszeit ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend gemacht (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1980, 242; LG Kaiserslautern ZfS 1982, 261; OLG Stuttgart NJW 2007, 1367).

Darüber hinaus die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung ihres Ehemannes in Höhe von 9.900,39 €.

Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses hat am 04.06.2013 die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach anerkannt und im Wege des Abfindungsvergleiches auch die außergerichtlichen Kosten für die anwaltliche außergerichtliche Vertretung in voller Höhe übernommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 

 
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