Anwalt Geburtsschäden Unna und bundesweit
Ein Behandlungsfehler während der Geburt belastet Sie als Eltern und Ihr Kind ein Leben lang. Die Geburt eines Kindes mit Behinderung bedeutet für Ihre gesamte Familie eine große emotionale und finanzielle Belastung. Neben der eigentlichen Sorge um ihr Kind kämpfen viele Eltern zusätzlich mit Schuldgefühlen, Erschöpfung und der Angst, wie das gemeinsame Leben mit einer dauerhaften Behinderung aussehen wird. Hinzu kommt häufig eine erhebliche finanzielle Belastung, denn Pflege, Therapien und notwendige Hilfsmittel verursachen Kosten, die weit über das hinausgehen, was gesunde Familien tragen müssen.
Wenn Mutter oder Kind während der Schwangerschaft oder der Geburt fehlerhaft behandelt werden, kläre ich, wer dafür verantwortlich ist. Dazu werte ich die Behandlungsunterlagen aus und lasse diese immer von medizinischen Sachverständigen bewerten. Ich rekonstruiere, ob Warnzeichen wie ein auffälliges CTG rechtzeitig erkannt wurden und ob die Entscheidung für oder gegen einen Kaiserschnitt richtig war.
Ohne juristische und medizinische Hilfe ist kaum zu klären, ob der Frauenarzt, die Entbindungsklinik oder die Hebamme falsch gehandelt hat, da oft mehrere Personen und Stellen an der Behandlung beteiligt waren. Die Verantwortung kann erst nach genauer Prüfung der medizinischen Abläufe zugeordnet werden. Zudem steht man einer Klinik und deren Haftpflichtversicherung gegenüber, die Ihre Ansprüche mit allen Mitteln abwehren werden.
Als Fachanwalt für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht in Unna vertrete ich Familien bundesweit, wenn ein Geburtsschaden im Raum steht.
Schildern Sie mir Ihren Fall unter: 02303/9830-811.
Ersteinschätzung Fachanwalt Medizinrecht – damit wir herausfinden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt
Das Arzthaftungsrecht gehört zu den komplexesten Rechtsgebieten überhaupt, weil medizinische und juristische Fragen untrennbar ineinandergreifen. War die Behandlung bei Ihrer Entbindung fehlerhaft? Lassen Sie es uns gemeinsam klären. Nicht jede Komplikation bei der Geburt ist ein Behandlungsfehler, aber viele Schädigungen wären vermeidbar gewesen. Geburten verlaufen selten ohne Komplikationen, und nicht jede lässt sich verhindern. Entscheidend ist, ob die behandelnden Personen nach Standard richtig gehandelt haben. Bei Sauerstoffmangel zählt oft jede Minute. Ein zu spätes Erkennen oder Reagieren kann den Unterschied zwischen Gesundheit und schwerer Behinderung bedeuten.
Ich prüfe, ob Ärzte und Hebammen ihre Pflichten verletzt haben. Dafür werden Dokumente wie die Vorsorgeuntersuchungen, das CTG und der Partogramm berücksichtigt. Ich achte auf Auffälligkeiten, Verlegung oder Kaiserschnitt und Notsituationen. Weil immer eine fachliche Einschätzung nötig ist, ziehe ich Sachverständige hinzu, um festzustellen, ob ein Schaden durch die Abweichung vom Facharztstandard verursacht wurde.
Erst wenn diese Prüfung abgeschlossen ist, lässt sich verlässlich sagen, ob und in welchem Umfang Ansprüche gegen den Frauenarzt, die Klinik oder die Hebamme bestehen. Diese sorgfältige Aufarbeitung ist die Grundlage dafür, dass Sie später mit einer belastbaren Argumentation gegenüber der Klinik oder deren Haftpflichtversicherung auftreten können, statt sich auf Vermutungen stützen zu müssen.
Nicht jeder Geburtsschaden ist gleich, und genau das macht die rechtliche Einordnung oft so schwierig. Ein häufiger Auslöser ist ein Sauerstoffmangel unter der Geburt, etwa wenn ein pathologisches CTG zu spät erkannt oder falsch bewertet wird und dadurch eine notwendige Entbindung per Kaiserschnitt verzögert erfolgt. Die Folge kann eine schwere und dauerhafte Hirnschädigung des Kindes sein.
Auch eine Schulterdystokie, also das Steckenbleiben der Schulter des Kindes im Geburtskanal, gehört zu den häufigen Ursachen für einen Geburtsschaden. Wird in dieser Situation nicht richtig oder nicht schnell genug reagiert, kann es zu einem Plexus-brachialis-Schaden kommen, also einer Schädigung der Nerven im Bereich der Schulter, die zu einer dauerhaften Bewegungseinschränkung des Arms führen kann.
Daneben können auch der Einsatz einer Saugglocke bei einer Vakuumextraktion oder der Einsatz einer Geburtszange bei einer Zangengeburt zu Verletzungen führen, wenn diese Hilfsmittel fehlerhaft angewendet werden oder ihr Einsatz medizinisch nicht mehr vertretbar war. Ebenso kann ein zu spät eingeleiteter Kaiserschnitt bei einer Risikoschwangerschaft oder bei erkennbaren Komplikationen während der Geburt zu einem schweren Schaden führen, den ein rechtzeitiger Eingriff verhindert hätte. Die körperlichen Folgen eines schweren Geburtsschadens reichen von motorischen Einschränkungen bis zu dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Welches Schadensbild bei Ihrem Kind auch vorliegt, ich prüfe anhand der medizinischen Unterlagen, ob die Behandlung in Ihrem konkreten Fall dem geforderten Standard entsprochen hat. Von meiner Kanzlei in Unna aus vertrete ich Mandanten nicht nur aus der Region, sondern bundesweit, wenn es um Geburtsschäden geht.
Ein grober Behandlungsfehler kann Ihnen die Beweisführung erheblich erleichtern. Normalerweise müssen Sie als Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag und dass dieser Fehler ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Bei einem Geburtsschaden ist das oft besonders schwierig, weil sich medizinisch häufig nicht mit letzter Sicherheit klären lässt, ob der Sauerstoffmangel oder die Nervenschädigung tatsächlich allein auf das ärztliche Verhalten zurückzuführen ist oder ob andere Faktoren mitgewirkt haben.
Stellt sich jedoch heraus, dass ein grober Behandlungsfehler vorlag, kehrt sich diese Beweislast um. In diesem Fall muss nicht mehr der Patient beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, sondern die behandelnde Klinik oder der Arzt müssen darlegen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder eine Hebamme eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, etwa wenn eindeutige Warnzeichen im CTG über einen längeren Zeitraum schlicht ignoriert wurden.
Gerade bei schweren Geburtsschäden ist die Frage, ob ein grober oder ein einfacher Behandlungsfehler vorliegt, oft entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Ich prüfe deshalb bei jedem Fall gezielt, ob die Voraussetzungen für einen groben Behandlungsfehler und die damit verbundene Beweislastumkehr vorliegen, um die Position Ihres Kindes von Anfang an so stark wie möglich aufzustellen. Auch minderjährige Patienten haben Anspruch auf eine vollständige Aufklärung darüber, was ihnen medizinisch und rechtlich zusteht.
Ein Fall wie Ihrer gehört nicht in die Hände eines Generalisten. Die Regulierung von Geburtsschäden (Personengroßschaden) verlangt medizinisches Verständnis ebenso wie juristische Erfahrung, denn ohne genaue Kenntnis der geburtshilflichen Abläufe lässt sich ein Behandlungsfehler kaum belegen. Ich werte für Sie die Behandlungsunterlagen aus, hole immer medizinische Gutachten ein und ordne die Befunde so ein, dass sich die Verantwortlichkeit von Frauenarzt, Klinik oder Hebamme belastbar nachweisen lässt.
Kliniken und deren Haftpflichtversicherer verfügen über eigene medizinische und juristische Expertise und bestreiten Ansprüche routinemäßig, solange sich die Haftung nicht zweifelsfrei belegen lässt. Ohne einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalt geraten Sie in dieser Auseinandersetzung schnell ins Hintertreffen, insbesondere wenn es um die Bewertung komplexer medizinischer Zusammenhänge geht. Ich vertrete Sie auf Augenhöhe gegenüber der Gegenseite und sorge dafür, dass die Ansprüche Ihres Kindes vollständig durchgesetzt werden, nicht nur teilweise anerkannt (Schmerzensgeld, Pflegemehrbedarf, Verdienstschaden, Umbaukosten, Zukunftsabsicherung).
Ein weiterer Grund liegt in der langfristigen Tragweite dieser Fälle. Viele Folgeschäden eines Geburtsschadens zeigen sich erst Jahre später, wenn etwa Entwicklungsverzögerungen, zusätzliche Operationen oder ein dauerhafter Pflegebedarf erkennbar werden. Als erfahrener Fachanwalt für Medizinrecht sichere ich bereits im ersten Verfahren ab, dass auch diese zukünftigen Schäden von der Haftung erfasst bleiben, damit Ihr Kind nicht Jahre später erneut vor Gericht ziehen muss. Genau diese vorausschauende Absicherung entscheidet oft darüber, ob Ihr Kind dauerhaft finanziell abgesichert ist oder später erneut um sein Recht kämpfen muss.
Auch der Anspruch Ihres Kindes auf Schmerzensgeld verjährt. Viele betroffene Eltern gehen davon aus, dass ihnen für die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld unbegrenzt Zeit bleibt, gerade weil die gesundheitlichen Folgen eines Geburtsschadens oft erst über Jahre hinweg vollständig erkennbar werden. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann, denn auch bei minderjährigen Patienten läuft die Verjährungsfrist, sobald den Eltern die erforderlichen Informationen über den Behandlungsfehler und den möglichen Schädiger vorliegen.
Wurde Ihr Kind durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigt, steht ihm Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen und die dauerhaften Folgen zu, unabhängig davon, ob es sich um eine leichte Beeinträchtigung oder um einen groben Behandlungsfehler mit lebenslanger Behinderung handelt. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich dabei nach dem Ausmaß der Verletzung, der Dauer der Beeinträchtigung und den konkreten Auswirkungen auf das Leben Ihres Kindes.
Warten Sie damit nicht zu lange, denn auch dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Gerade weil bei einem ärztlichen Behandlungsfehler eines Kindes häufig noch nicht absehbar ist, welche Folgeschäden Ihr Kind in den kommenden Jahren erleiden wird, sollten Sie frühzeitig prüfen lassen, welcher Schadensersatz Ihnen und Ihrem Kind zusteht und welche Fristen dafür laufen. Nur so lässt sich verhindern, dass berechtigte Ansprüche allein aus Zeitgründen verloren gehen.
Fordern Sie ein, was Ihrem Kind zusteht! Nach einem Geburtsschaden entstehen für Ihre Familie oft erhebliche finanzielle Belastungen, die über die eigentliche medizinische Behandlung hinausgehen und sich über viele Jahre erstrecken.
Ich reguliere die Ansprüche Ihres Kindes auf Verdienstschaden, Pflegekosten und Therapien, auch den Verdienstausfall bei Erwerbsunfähigkeit. Dazu gehören Kosten für Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie sowie behindertengerechte Umbauten und Hilfsmittel. Auch der spätere Mehraufwand für Pflege zählt zu den Ansprüchen. Ich sichere auch Ansprüche für die Zukunft ab, weil viele Folgeschäden nach der Entbindung noch gar nicht feststehen. Bei einem neugeborenen Kind lässt sich der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung oft erst nach Monaten oder Jahren beurteilen. Deshalb achte ich darauf, dass die Regulierung alle künftigen Kosten erfasst, damit Ihr Kind zu keinem Zeitpunkt ohne finanzielle Absicherung dasteht.
Damit Ihr Kind auch in vielen Jahren noch abgesichert ist. Gerade bei einem schweren Hirnschaden, wie er durch Sauerstoffmangel während der Geburt entstehen kann, lässt sich zum Zeitpunkt der Entbindung oft noch gar nicht abschätzen, wie sich die körperliche und geistige Entwicklung Ihres Kindes tatsächlich gestalten wird. Als Fachanwalt für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht kenne ich diese Situation aus zahlreichen Verfahren und weiß, wie wichtig es für betroffene Familien ist, nicht nur die aktuellen, sondern auch alle künftigen Ansprüche rechtlich abzusichern.
Ich schütze die Ansprüche Ihres Kindes konsequent vor der Verjährung. Dazu fordere ich von Krankenhaus, Arzt oder deren Haftpflichtversicherung ein umfassendes Anerkenntnis, das sämtliche materiellen und immateriellen Schäden gegen die drohende Verjährung schützt, auch solche, die erst in einigen Jahren erkennbar werden. Denn bei Patienten mit einem schweren Hirnschaden zeigen sich zusätzliche Beeinträchtigungen häufig erst im Laufe der Kindheit – etwa durch weitere Operationen, zunehmenden Pflegebedarf oder gesundheitliche Komplikationen, die zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht vorhersehbar waren.
Durch dieses sogenannte „Titelersetzende Anerkenntnis“ ist Ihr Kind auch dann noch abgesichert, wenn Sie sich als Eltern selbst nicht mehr um sein Recht kümmern können. Eine rechtzeitig gesicherte Entschädigung stellt sicher, dass Ihr Kind unabhängig von Ihrer eigenen Lebenssituation dauerhaft versorgt ist und die notwendigen finanziellen Mittel für Pflege, Therapien, medizinische Versorgung, Kosten für eine Heimunterbringung, zur Verfügung stehen – ganz gleich, was die Zukunft bringt.
Lassen Sie sich von einem Anwalt vertreten, der solche Verfahren bereits gewonnen hat. Von meiner Kanzlei in Unna aus vertrete ich Mandanten nicht nur aus der Region, sondern bundesweit, wenn es um Geburtsschäden geht. Gerade bei einem so komplexen Rechtsgebiet wie dem Arzthaftungsrecht zählt nicht nur die theoretische Kenntnis der Rechtslage, sondern vor allem die Erfahrung aus tatsächlich geführten und gewonnenen Verfahren. Zwei Beispielsurteile aus meiner bisherigen Praxis zeigen, wie konsequent sich die Ansprüche von Kindern mit einem schweren Geburtsschaden durchsetzen lassen, wenn die Beweisführung von Anfang an sorgfältig vorbereitet wird.
Fall 1: Vor dem Landgericht Dortmund habe ich durchgesetzt, dass ein Krankenhaus einem schwerstbehinderten Mandanten sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einer fehlerhaften Geburtsbehandlung zu 100 Prozent ersetzen muss, einschließlich aller Schäden, die erst in den kommenden Jahren erkennbar werden.
Fall 2: Vor dem Oberlandesgericht Köln habe ich für einen weiteren Mandanten, der im ersten Lebensmonat fehlerhaft behandelt wurde, einen Pflegemehraufwand von 830.625,20 Euro für die Jahre 2005 bis 2020 erstritten, nachdem ihm bereits zuvor 500.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen worden waren.
Sie haben Fragen, die hier noch nicht beantwortet wurden, oder vermuten bei Ihrem Kind einen Geburtsschaden? Dann warten Sie nicht länger, denn gerade bei der Verjährung zählt jeder Monat. Schildern Sie mir Ihren Fall in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch. Ich prüfe für Sie, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und welche Ansprüche Ihrem Kind zustehen. Egal ob Sie aus Unna, Dortmund oder einer anderen Region Deutschlands kommen.
FAQ - Häufige Fragen zum Thema Geburtsschaden
Ein Geburtsschaden liegt vor, wenn Mutter oder Kind während der Schwangerschaft, unter der Geburt oder in den ersten Lebenstagen durch eine fehlerhafte medizinische Behandlung geschädigt werden. Häufige Ursachen sind ein zu spät erkannter Sauerstoffmangel, eine falsch eingeschätzte Risikoschwangerschaft oder Fehler bei der Entbindung selbst. Die Folgen reichen von leichten Beeinträchtigungen bis zu schwersten, lebenslangen Behinderungen.
Haften kann grundsätzlich jeder, der an der Behandlung beteiligt war: der Frauenarzt, die Entbindungsklinik oder die Hebamme. Oft ist erst nach Auswertung der Behandlungsunterlagen erkennbar, wer den Fehler zu verantworten hat und ob mehrere Beteiligte gemeinsam haften. Genau diese Klärung übernehme ich mit kompetenten medizinischen Gutachten für Sie.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Ausmaß und der Dauer der Beeinträchtigung und ist immer eine Einzelfallentscheidung. Bei schwersten Dauerschäden, wie sie durch einen Sauerstoffmangel unter der Geburt entstehen können, bewegen sich die zugesprochenen Beträge im hohen sechsstelligen Bereich. Ich berechne für Sie, welches Schmerzensgeld in Ihrem konkreten Fall realistisch durchsetzbar ist.
Neben dem Schmerzensgeld stehen Ihrem Kind in der Regel weitere Ansprüche zu, insbesondere auf Ersatz der Pflegekosten, notwendigen Therapien und eines späteren Verdienstschadens. Auch die Pflege, die Sie als Eltern selbst leisten, kann anspruchsbegründend sein, wenn sie deutlich über das übliche elterliche Maß hinausgeht.
Ansprüche aus einem Geburtsschaden unterliegen der Verjährung. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie als Eltern von dem Behandlungsfehler und dem Schädiger Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Da viele Folgeschäden erst Jahre später erkennbar werden, ist es wichtig, die Ansprüche frühzeitig rechtlich absichern zu lassen, bevor die Verjährung eintritt.
Gerade bei schweren Geburtsschäden zeigen sich viele gesundheitliche Folgen erst im Laufe der Kindheit oder noch später. Deshalb sichere ich für meine Mandanten regelmäßig auch die Haftung für zukünftige, derzeit noch nicht bezifferbare Schäden ab, damit Ihr Kind nicht Jahre später erneut klagen muss.
Meine telefonische Erstberatung zeigt Ihnen unverbindlich, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen können. Ich spreche mit Ihnen offen über meine anwaltlichen Gebühren.
Die anwaltlichen Gebühren sind grundsätzlich von Ihnen als Auftraggeber zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind oder von mir für Sie erfolgreich durchgesetzt werden können. Soweit Ihr Anspruch außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden kann oder Sie in einem späteren gerichtlichen Verfahren gewinnen, ist der Gegner grundsätzlich verpflichtet, die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Erstattung erfolgt jedoch nur in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Soweit aufgrund einer Vergütungsvereinbarung zwischen Ihnen und mir höhere Gebühren vereinbart wurden, ist der über den gesetzlichen Erstattungsanspruch (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehende Betrag von Ihnen selbst zu tragen. Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese im Fall einer Deckungszusage die erstattungsfähigen Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit nach den Versicherungsbedingungen. Für meine außergerichtliche Tätigkeit im Bereich der Personengroßschäden vereinbare ich mit Ihnen eine Vergütung in Höhe einer 2,0-Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage für die Berechnung ist der Gegenstandswert Ihrer Ansprüche. Diese Vergütungsvereinbarung gilt ausschließlich für die außergerichtliche Vertretung. Für die gerichtliche Auseinandersetzung schließe ich mit Ihnen keine Honorarvereinbarung. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Soweit allerdings im Rahmen der Bearbeitung des Mandates Reisekosten anfallen, berechne ich diese wie folgt:
- bei Nutzung des PKW‘s: 0,50 € pro gefahrenem Kilometer,
- bei der Nutzung der Deutschen Bahn: die tatsächlich entstehen Ticketkosten. Ich verfüge über eine Bahncard 50 und berechne Ihnen ausschließlich den hierdurch vergünstigen Fahrpreis.
Zunächst prüfe ich anhand Ihrer Unterlagen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und wer dafür haftet. Anschließend verhandele ich für Sie mit der Klinik, dem Arzt oder der Haftpflichtversicherung und setze notfalls die Ansprüche gerichtlich durch. Sie erreichen mich unter 02303/9830-811.