28.02.2012
Falsche Parodontaltherapie: Knochenschwund und Zahnverlust
Arzthaftungsrecht
Folgen falscher Parodontalbehandlung
Mindestens zwei Mal im pro Jahr war Peter D. seit 1983 regelmäßig zu seinem Hauszahnarzt zur Kontrolle gegangen. Dieser hatte ihm 1995 im Oberkiefer Kronen eingesetzt. Zudem führte der Zahnarzt in regelmäßigen Abständen Zahnsteinentfernungen und Taschendesinfektionen durch. Auf einem Röntgenbild, das der Zahnarzt 1995 fertigte, war ein horizontaler Knochenabbau mit vertikalen Einbrüchen im Oberkiefer erkennbar. Trotz weiterer regelmäßiger Behandlung wiesen den 52jährigen Freunde und Bekannte darauf hin, dass sein Zahnfleisch immer weiter zurückging und die Kronen unansehnlich aussähen. 2001 wurde es dem Patienten zu bunt. Er wechselte den Zahnarzt. Die niederschmetternde Diagnose: Sämtliche Zähne im Oberkiefer mussten gezogen werden, weil der Zahnarzt die seit 1995 die festgestellte Parodontalerkrankung des Klägers nicht behandelt hatte. Das Landgericht Arnsberg verurteilte deshalb den Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro. Ebenso musste er für alle Kosten der notwendigen Nachbehandlung aufkommen.
Nach Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen stehe fest, dass ein Behandlungskonzept für eine Parodontalbehandlung aus drei Therapieschritten bestehe (Vortherapie, chirurgischer Behandlungsabschnitt und Erhaltungstherapie der Zähne).
Sämtliche prothetischen Therapiemaßnahmen hätten ohne vorherige systematische Parodontaltherapie nicht durchgeführt werden dürfen. Der beklagte Zahnarzt hätte also den Zahnersatz überhaupt nicht einsetzen dürfen, bevor nicht die Parodontose des Patienten behandelt worden sei. Der Sachverständige habe zudem ausgeführt, es sei durchaus möglich gewesen, dass der Kläger seine eigenen Zähne bis an sein Lebensende hätte behalten können, wenn ihn der Beklagte nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt hätte (LG Arnsberg, Urteil vom 22.04.2008, AZ: I-5 O 31/06).
Vor der endgültigen Eingliederung des Zahnersatzes muss der Zahnarzt eine bestehende Parodontose (Erkrankung des Zahnapparates) behandeln und vorhandene Karies an den betroffenen Zähnen entfernen. Weigert sich der Patient, vor endgültiger Eingliederung der Kronen oder einer Brücke diese Behandlung durchzuführen, muss er den Patienten eindringlich auf die Notwendigkeit der Parodontosebehandlung hinweisen. Die Weigerung des Patienten muss der Arzt ausdrücklich in seinen Behandlungsunterlagen dokumentieren.Kann er dies nicht nachweisen, haftet er für alle Schäden, die sich aus der unterlassenen Parodontosebehandlung ergeben (OLG Köln VersR 1993, 361).
Der Zahnarzt darf erst bei gesunden Zahnfleischverhältnissen, also nach einer systematischen Parodontalbehandlung, Vorbehandlung und Nachsorge mit dem Einsatz einer Zahnprothese beginnen. Dabei hat eine systematische Parodontaltherapie über einen längeren Zeitraum von mindestens ca. 6 Monaten zu erfolgen. Vor Beginn der Behandlung muss der Zahnarzt den parodontalen Zustand der Zähne erheben und diesen vor dem Einsetzen des Zahnersatzes in seinen Behandlungsunterlagen schriftlich dokumentieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1988, AZ: 7 U 29/88).
Nach einer Karies- oder Parodontalbehandlung darf eine Brücke zunächst nur provisorisch eingesetzt werden. Erst wenn sich über einen längeren Zeitraum keine Schwierigkeiten am Kiefer oder Zahnfleisch ergeben, darf die Brücke auch endgültig eingefügt werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.06.1996, AZ: 3 U 171/95).
Bei der Überkronung von Zähnen ist es ärztlicher Standard, dass der beschliffene Zahn von der künstlichen Krone komplett abgedeckt werden muss. Liegen beschliffene Zahnhälse frei, besteht die Gefahr, dass sich an den nicht überkronten Rändern des Zahnes Karies bildet. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes durch den Zahnarzt stellt sogar einen groben Behandlungsfehler dar (OLG Stuttgart VersR 1999, 1017).
Das Ziehen eines Zahnes ist medizinisch notwendig, wenn der Zahn nicht mehr erhaltungsfähig bzw. erhaltungswürdig ist. Zieht der Zahnarzt 6 Zähne im Oberkiefer und 2 Zähne im Unterkiefer bei einem jugendlichen Patienten, obwohl die Zähne noch erhaltungswürdig waren, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 15.000 Euro angemessen (OLG Hamm MDR 2001, 871).
Immer wieder stellen sich Patienten nach einer Versorgung mit Zahnersatz die Frage, wie oft sie bei einem Misslingen der Arbeit noch ihren Zahnarzt aufsuchen müssen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die Prothese nachzubessern.
Grundsätzlich gilt, dass nicht bereits deshalb ein Behandlungsfehler anzunehmen ist, weil die prothetische Versorgung beim ersten Mal nicht gelingt. Der Patient ist grundsätzlich verpflichtet, dem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Er muss bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen mitwirken (OLG Oldenburg MedR 1997, 359).
Allerdings dürfen die Korrekturtermine nicht das Maß des Üblichen überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze für den Patienten ist erreicht, wenn das Arbeitsergebnis unbrauchbar ist, eine Nachbesserung überhaupt nicht mehr möglich oder es dem Patienten nicht mehr zumutbar ist, weitere Nachbesserungsversuche über sich ergehen zu lassen.
Ist der Patient privat versichert, kann er vom Arzt das gezahlte Honorar zurück verlangen, wenn der Zahnersatz unbrauchbar ist. Von einer derartigen Unbrauchbarkeit ist auszugehen, wenn der Arzt nicht in der Lage ist, die Prothetik nachzubessern, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2008, AZ: 5 U 22/07).
Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass der Patient dem ersten Zahnarzt aufgrund fehlerhafter prothetischer Versorgung keine Vergütung schuldet, kann der Patient nicht doppelt kassieren. Er kann nicht zusätzlich die Kosten der Nachbehandlung geltend machen, da er ansonsten für die Prothetik nichts gezahlt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2000,AZ: 8 U 123/99). Verursacht die Nachbehandlung allerdings Kosten über diejenigen Kosten hinaus, die entstanden wären, wenn der Zahnarzt sogleich fehlerfrei gearbeitet hätte, muss diese der erstbehandelnde Zahnarzt ebenfalls übernehmen.
Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht