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Fraktur Trochanter major nicht erkannt: 5.500 Euro

20.04.2021

14 Tage nach der OP stürzte er mit dem Rollator im Badezimmer des Krankenhauses. Die Röntgenkontrolle vor Entlassung soll eine regelrechte Lage der implantierten Hüfttotalendoprothese ergeben haben. Eine Fraktur sei nicht sichtbar gewesen.

Nach Verlegung in die orthopädische Rehabilitation übte der Mandant mit seiner Ehefrau am Rollator auf dem Flur das Gehen. Dabei stürzte er erneut und fiel auf den Hinterkopf. Er wurde zurück in die Orthopädische Abteilung des Krankenhauses verlegt. Es stellte sich heraus, dass die linke Hüfte aus dem Gelenk luxiert war und eine periprothetische Fraktur vorlag. Nach erfolglosem Repositionsversuch erfolgte eine offene Reposition der Hüft-TEP mit Schaftwechsel und einer femoralen Cerclage.

Ich hatte den Ärzten der Klinik mit einem Gutachten der Gutachterkommission vorgeworfen, grob fehlerhaft die Röntgenbilder nach dem Sturz vom 14.02.2016 ausgewertet zu haben. Auf den Bildern zeige sich eine eindeutige Sinterung des Schaftes, mit in der zweiten Ebene sichtbarer Frakturlinie im proximalen Schaft-Trochanter-Massiv. Es sei eindeutig eine Schaftsinterung mit Dislokation und periprothetischer Fraktur zu erkennen. In jedem Fall hätte die Sinterung mit periprothetischer Fraktur der linken Hüfte unmittelbar am 15.02.2016 operativ behandelt werden müssen. Bei sofortiger Versorgung der Fraktur wären dem Mandanten die Verlegung und die Anschlussheilbehandlung mit dem zweiten Sturz erspart geblieben. Die Revisionsoperation hätte 10 Tage früher stattfinden müssen. Es sei nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass die verspätete Revisionsoperation für die aufgetretene Luxation und den Sturz ursächlich geworden sei.

Nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens hatte das Landgericht folgenden Hinweis erteilt: Der Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass die Röntgenaufnahmen fehlerhaft und unvollständig ausgewertet worden seien. Die erkennbare Fraktur des Trochanters major sei nicht erkannt worden, obwohl diese Fraktur im Bereich des Trochanter-Massivs nicht zu übersehen gewesen sei. Auch der chirurgische Sachverständige habe die unverschobene sichtbare Frakturlinie bestätigt.

Der orthopädische Sachverständige hatte allerdings klargestellt, dass sich selbst bei richtiger Diagnose noch keine sofortige Indikation zur Operation ergeben hätte. Ein abwartendes Verhalten ohne sofortige Operation sei nicht fehlerhaft. Das abwartende Verhalten ohne Diagnose der Fraktur sei also im Ergebnis nicht fehlerhaft gewesen. Es sei allerdings problematisch, ob es sich bei dem zweiten Sturz in der Rehabilitationsklinik um eine unmittelbare Folge der nicht erkannten Fraktur gehandelt habe. Tatsache sei, dass die Instabilität des Hüftgelenkes mit Beinverkürzung und knöcherner Dislokation eine Indikation für einen Revisionseingriff begründet hat. Wäre der Kläger allerdings bei richtiger Diagnose noch einige Tage im Krankenhaus behandelt worden, hätte er die Reha nicht angetreten und wäre auch nicht gestürzt. In diesem Fall müsse das Krankenhaus nach den Grundsätzen der hypothetischen Kausalität bei rechtmäßigem Alternativverhalten nachweisen, dass derselbe Sturz auch anderweitig an anderer Stelle eingetreten wäre. Es erscheine also durchaus möglich, dass der Sturz bei richtiger Begutachtung nicht erfolgt wäre.

Fraglich bleibe allerdings, welche zurechenbaren Folgen beim Schmerzensgeld tatsächlich berücksichtigt werden könnten. Das Gericht hat deshalb einen endgültigen Abfindungsbetrag in Höhe von 5.500 Euro vorgeschlagen.

(Landgericht Bochum, Vergleichsbeschluss vom 11.02.2021, AZ: I-6 O 196/19)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht und Verkehrsrecht

 
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