E-Mail 02303 9830-811

Fehlerhafte Bauchdeckenstraffung: 35.000 Euro

12.01.2021

Nach der dreistündigen Operation schwoll ihr Bauch stark an und spannte sich. Die Naht riss auf. Trotzdem wurde die Patientin mit einer großen offenen Bauchwunde entlassen. Drei Tage später hatte sich eine Entzündung entwickelt. Die Mandantin wurde erneut stationär aufgenommen. Es erfolgte eine intravenöse Antibiose. Nach 11 Tagen stationärer Behandlung wurde die Mandantin in die ambulante Behandlung entlassen. Zwei Wochen erfolgte eine Revisionsoperation, weil sich das gesamte Gewerbe am Bauch entzündet hatte. Anschließend wurde die Wunde mit einem VAC-Schwamm behandelt. Insgesamt wurden nach monatelanger Wundbehandlung vier Revisionsoperationen medizinisch notwendig.

Ich hatte den Ärzten vorgeworfen, die Operation der Fettschürze sowie die anschließende Wundbehandlung fehlerhaft durchgeführt zu haben. Die über dreistündige Operation sei anhand des Operationsberichtes in keinster Weise nachzuvollziehen, weil im Operationsbericht jegliche Angaben fehlten, die den Operationsverlauf nachvollziehbar machten. Auch die anschließende ambulante und stationäre Wundbehandlung sei grob fehlerhaft erfolgt. Es sei unverständlich, dass die Patientin mit starken Entzündungszeichen in die ambulante Behandlung entlassen worden sei.

Der gerichtliche Sachverständige bestätigte umfangreichste ärztliche Fehler: Postoperative Aufnahmen nach dem Ersteingriff seien nicht vorhanden, die OP-Berichte seien unvollständig, teilweise fehlten sie komplett. Die übliche Schnittführung bei einer Fettschürzenresektion werde im OP-Bericht nicht erwähnt. Der OP-Bericht passe nicht zum späteren Narben- und Wundverlauf, er müsse für eine andere Patientin diktiert worden sein.

Die Patientin sei trotz erhöhter Laborwerte mit erhöhten Entzündungsparametern aus der Klinik entlassen worden. Die Entzündungswerte seien im weiteren Verlauf fehlerhaft nicht mehr kontrolliert worden. Es sei keine antibiogrammgerechte antibiotische Behandlung erfolgt. Eine Abdominoplastik mit Ankerschnitt bedinge ein größeres Risiko von Wundheilungsstörungen als die Abdominoplastik mit horizontaler Schnittführung.

Diese beiden Techniken mit unterschiedlichen Risiken seien der Patientin vor der OP nicht erklärt worden, so dass die Aufklärung vor dem Eingriff fehlerhaft gewesen sei. Warum die VAC-Therapie beendet wurde, sei für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei die Nachbehandlung der großen Entzündungsflächen auf dem Bauch in Bezug auf die Antibiose und die mangelnde Nachsorge bei offensichtlicher Nekrosebildung grob fehlerhaft gewesen.

Auf Vorschlag des Gerichtes haben sich die Parteien auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro geeinigt.

(Landgericht Bochum, Vergleichsbeschluss vom 16.12.2020, AZ: I-6 O 204/19)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
Zurück...