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Kompartmentsyndrom bei Baby falsch behandelt: 100.000 Euro

25.11.2020

Der Säugling wurde 2012 in der 40. Schwangerschaftswoche entbunden. Das Fruchtwasser war grün, das Baby postnatal bradykard (niedrige Herzfrequenz). Es wurde eine insuffiziente Eigenbeatmung festgestellt. Die Ärzte führten daher ca. 30 Sekunden lang eine Maskenbeatmung durch. Auffällig war zudem, dass der rechte Unterarm des Kindes stark geschwollen und bläulich verfärbt war. Es zeigte sich am rechten Unterarm eine großflächige Hautablösung. Die Ärzte forderten umgehend ein neonatologisches Team aus einem anderen Krankenhaus an.

Die Mandantin wurde auf die Frühgeborenenstation dieser Klinik verlegt. Bei Aufnahme auf die Frühgeborenenstation war der rechte Arm stark geschwollen und bläulich verfärbt. Die Ärzte dokumentierten eine großflächige Hautablösung von 5 cm x 9 cm. Die Ärzte machten noch am Abend der Geburt eine Röntgenuntersuchung des rechten Unterarmes, um eine geburtstraumatische Fraktur auszuschließen. Der Befund war unauffällig. Durchblutung, Motorik und Sensibilität der Finger sollen nach der Dokumentation "ok" gewesen sein, während im Arztbrief eine Reduktion von Motorik und Sensibilität dokumentiert ist.

Einen Tag später erfolgte eine Doppler-Sonographie des rechten Armes zum Ausschluss eines Kompartmentsyndroms. Bei einem Kompartmentsyndrom handelt es sich um die Erhöhung des Gewebedruckes im Bereich eines Muskelkompartimentes durch direktes oder indirektes Trauma oder durch massive Überlastung der Muskulatur. Kompartmentsyndrome betreffen vor allem den Unterarm (Volkmann-Kontraktur), den Oberschenkel und den Unterschenkel. Durch diese Druckerhöhung kommt es zu Störungen der sensiblen motorischen Nerven, dann der Venen und der Arterien, weil diese wegen ihrer verstärkten Wand dem Druck am längsten Widerstand bieten können.

Nach weiteren Untersuchungen führten die Ärzte zwei Tage später unter der Operationsdiagnose eines nicht traumatischen Kompartmentsyndroms der rechten Hand und des rechten Unterarms eine Escharotomie des rechten Unterarms und der Hand durch. Zusätzlich wurden die Muskellogen beugeseitig und streckseitig gespreizt.

Wegen einer Verschlechterung des Zustandes des rechten Armes wurde die Mandantin in ein Universitätsklinikum verlegt, wo noch am selben Tag unter der Diagnose Kompartmentsyndrom des rechten Unterarmes eine Spaltung des Karpaltunnels, eine ausgedehnte Fasziotomie der oberflächlichen und tiefen Muskellogen an der Beugeseite sowie der Muskelloge an der Streckseite durchgeführt wurde.

Anschließend folgten sieben weitere Operationen. Ein weiteres Jahr später wurde eine Spalthauttransplantation vom rechten Oberschenkel auf den Unterarm vorgenommen. In den Folgejahren kam es zu ausgedehnten rekonstruktiven Operationen zur Verbesserung von Weichteilgewebe und der passiven Beweglichkeit des Weichteilmantels am rechten Unterarm.

Ich hatte der Operateurin vorgeworfen, den Eingriff vom 02.12.2010 grob fehlerhaft durchgeführt zu haben. Sie habe es grob fehlerhaft unterlassen, alle Faszien vollständig zu spalten. Trotz richtiger Diagnosestellung im Operationsbericht (nicht traumatisches Kompartmentsyndrom) habe die Ärztin eine fehlerhafte Operationstechnik, nämlich lediglich eine Escherotomie statt der angezeigten Fasziotomie, durchgeführt.

Bereits bei Verdacht auf ein Kompartmentsyndrom sei zwingend die vollständige Fasziotomie durchzuführen. Hätte sie eine komplette Fasziotomie des rechten Unterarms durchgeführt, wäre die Muskulatur nicht ischämisch geworden, mit den daraus resultierenden schwerwiegenden Folgen. Aufgrund des Behandlungsfehlers habe sich eine Volkmann-Kontraktur des rechten Armes als lebenslanger Dauerschaden ausgebildet. Es handelte sich um eine irreversible Beugefehlstellung - Klauenhand - des Handgelenkes. Der Unterarmknochen des rechten Armes wachse nicht mit, dieser bleibe kleiner.

Auch acht Jahre nach dem groben Behandlungsfehler leide die Mandantin unter Einschränkungen im Alltagsleben, benötige bei vielen alltäglichen Verrichtungen Unterstützung. Sie müsse zweimal pro Woche zur Ergotherapie und könne zahlreiche Hobby mit Freunden nicht ausführen. Die Behinderung belaste sie auch psychisch und emotional erheblich.

Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt: Bereits die Verzögerung von 47 Stunden zwischen der Entbindung und er grob fehlerhaften Operation sei ein Behandlungsfehler. Man hätte früher auf die Diagnose eines Kompartmentsyndroms kommen müssen. Nach Abwarten von 6 - 12 Stunden hätte eine chirurgische Intervention erfolgen müssen, da sich die Symptome nicht zurückgebildet hätten. Wenn der Verdacht auf ein Kompartmentsyndrom aufgekommen wäre, hätte man unverzüglich reagieren und eine Fasziotomie durchführen müssen. Immer dann, wenn der Arzt an ein Kompartmentsyndrom denke, müsse er auch handeln. Auch beim bloßen Verdacht auf ein Kompartmentsyndrom sei eine Fasziotomie zwingend durchzuführen. Es gehöre zum medizinischen Standardwissen, dass es bei einem Kompartmentsyndrom nur eine einzige chirurgische Interventionsmöglichkeit gebe.

Dem Kläger kam die Beweislastumkehr des § 630 h Abs. 5 Satz 1 BGB zu Gute: Wenn ein Grober Behandlungsfehler vorliegt und dieser grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetreten Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich ist. Es war nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass die Behandlungsfehler mitursächlich für den Schaden waren.

Die Kammer des Landgerichtes Siegen hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro als billige Entschädigung für angemessen, weil sich infolge des Behandlungsfehlers am rechten Arm eine Volkmann-Kontraktur als lebenslanger Dauerschaden ausgebildet habe. Dadurch könne der Mandant die Finger der rechten Hand, mit Ausnahme des kleinen Fingers, lediglich in den Endgliedern leicht bewegen. Eine Haltefunktion sei nicht möglich. Der Unterarmknochen des rechten Armes wachse nicht mit, so dass der Arm kleiner bleibe. Die rechte obere Extremität sei deutlich kürzer, insbesondere seien der Unterarm und die rechte Hand auffallend fehlgebildet.

Der Oberarm sei muskulär etwas schmächtiger als auf der linken Seite. Es seien zahlreiche Narben am ganzen Arm vorhanden. Aufgrund der globalen Gewebeschädigung durch die Blut- und Sauerstoffminderversorgung im Rahmen des Kompartmentsyndroms sei nicht zu erwarten, dass sich eine relevante Nervenfunktion wieder herstelle. Therapeutische Maßnahmen würden nicht mehr zu einer Verbesserung von Funktionen im Bereich des rechten Unterarmes und der Hand führen. Der jetzige Zustand komme funktional einem nahezu vollständigen Verlust des Unterarmes ab der Ellenbeugenregion gleich. Alle Aktivitäten, bei denen beide Hände benötigt würden, seien für die Klägerin deutlich erschwert bis unmöglich (Ankleiden, Körperpflege, Fahrradfahrern, Rollerfahren, Ballspielen).

Nach den Maßstäben des Schwerbehindertenrechts im Sozialgesetzbuch erfülle diese Behinderung einen GdB von 50. Das Landgericht hat sich bei der Höhe des Schmerzensgeldes unter anderen an eine Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt aus dem Jahre 2008 angelehnt. Das Darmstädter Landgericht hatte einem Kind, bei dem der rechte Arm nach der Geburt vollständig gelähmt war, ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000 Euro zugesprochen (LG Darmstadt, Urteil vom 23.07.2008,AZ: 2 O 542/01, juris). Das OLG Hamm hatte einem 50-jährigen Mann, der durch einen groben Behandlungsfehler seinen rechten Unterarm verloren hatte, 50.000 Euro zugesprochen (OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, AZ: I-26 U 59/16, juris).

Die Kammer bewegte sich bewusst über den beiden Beträgen, weil bei Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen in begründeten Einzelfällen aufgrund der zu erwartenden längeren Dauer der Leidenszeit bei Dauerschäden ein deutlich höheres Schmerzensgeld anzunehmen sei (vgl. Slizyk, IMM-Dat-Kommentierung, 15. Auflage,2019, Systematische Kommentierung, Rdn. 32).

Zu berücksichtigen seien die alltäglichen Einschränkungen und die erhebliche psychische und emotionale Belastbarkeit aufgrund der Fehlstellung und der äußeren Gestalt von der Hand durch Narben, Schwellungen und Wachstumshemmung. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls begründet. Auch habe die Klägerin Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen RechtsAnwaltskosten in Höhe einer 2,0-Geschäftsgebühr.

(Landgericht Siegen, Urteil vom 16.10.2020, AZ: 2 O 425/16)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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