Arztbrief
Wenn Sie sich zur Abklärung von körperlichen Symptomen untersuchen lassen, hat Ihr Arzt sicherzustellen, dass Sie von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden und auch von der angeratenen Behandlung zeitnah Kenntnis erhalten. Das gilt auch dann, wenn diese Arztbriefe (CT-, MRT-, Röntgenbefunde oder sonstige Untersuchungsergebnisse) erst nach Ende des Behandlungsvertrages bei Ihrem Arzt oder im Krankenhaus eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information erhält, ist verpflichtet, den Informationsfluss aufrechtzuerhalten. Das gilt erst recht, wenn sich aus dem Arztbrief nicht eindeutig ergibt, dass Sie oder Ihr weiterbehandelnder Arzt diese Informationen ebenfalls erhalten hat (BGH, Urteil vom 26.06.2018, AZ: VI ZR 285/17 = VersR 2018, 1192).