Mit Vergleich vom 31.03.2021 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 60.000 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen.
Die 1941 geborene Rentnerin litt unter einer Blasenentleerungsstörung, weil ihre Blase teilweise in den Vaginalkanal abgesunken war. Die Mandantin litt deshalb unter wiederkehrenden Harnwegsinfekten
Mit Vergleich vom 17.05.2021 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin als Erbin 220.000 Euro zu zahlen. Ihr 1957 geborener Ehemann suchte die Klinik wegen brennender Schmerzen im Brustkorb in Höhe des Herzens und hohen Blutdrucks auf. Er berichtete, er sei vor einigen Jahren bereits wegen eines Verdachtes auf Herzinfarkt in einem Herzkatheterlabor gewesen. Der Verdacht habe sich jedoch nicht erhärtet. Nach Abnahme eines EKGs, einer Blutdruckmessung und Blutentnahme wurde er nach Hause geschickt mit dem Hinweis, die Blutdruckwerte seien ebenso wie das EKG in Ordnung.
Mit Vergleich vom 19.04.2021 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meine Mandantin 30.047,57 Euro und meine kompletten außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.
Hüft-TEP falsch eingesetzt: 20.000 Euro
Zur Vermeidung eines Rechtsstreites hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 20.000 Euro sowie die außergerichtlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.
Mit Vergleich vom 11.02.2021 hat sich eine Klinik verpflichtet, an meinen Mandanten 5.500 Euro sowie meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen. Der 1939 geborene Rentner erhielt wegen einer ausgeprägten Coxarthrose links eine Hüfttotalendoprothese in das linke Hüftgelenk eingebaut.
Mit Vergleich vom 02.03.2021 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin 3.000 Euro und meine anwaltlichen Gebühren zu zahlen. Die 1972 geborene Beamtin erhielt nach einem Distorsionstrauma mit Bandruptur des rechten oberen Sprunggelenkes postoperativ eine Iontophorese-Behandlung.
Mit Urteil vom 22.12.2020 hat das Landgericht Dortmund einen MKG-Chirurgen verurteilt, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu zahlen. Die Kammer hat festgestellt, dass der Arzt verpflichtet ist, meiner Mandantin alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund der fehlerhaften Behandlung zu ersetzen und meine außergerichtlichen Anwaltskosten zu übernehmen.
Mit Vergleich vom 09.09.2020 hat sich eine Schönheitsklinik verpflichtet, an meine Mandantin 4.000 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen. Die 1975 geborene Selbständige hatte mit einer Schönheitsklinik eine Operationsvereinbarung für eine Bruststraffung zu einem Gesamthonorar ("neu Sonderpreis") in Höhe von 4.500 Euro vereinbart.
Mit Vergleich vom 19.11.2020 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 25.000 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen. Der 1985 geborene Angestellte erlitt bei einem Unfall einen Riss des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk und einen Meniskusriss.
Mit Vergleich vom 13.10.2020 hat sich ein niedergelassener Internist verpflichtet, an meinen Mandanten 7.500 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren zu zahlen. Der 1968 geborene Selbständige benötigte für einen Auslandsaufenthalt eine Thyphus-Impfung.