Fehlerhafte Thromboseprophylaxe: 10.000 Euro
16.06.2023
Dem Laborbogen bei Aufnahme in die Klinik war zu entnehmen, dass zur Bestimmung weiterer Gerinnungsfaktoren eine Laboruntersuchung vorgesehen war. Entgegen dieser Planung wurden jedoch keine Gerinnungsfaktoren der Patientin bestimmt. In der Folgezeit kam es unter der laufenden poststationären Antikoagulation zu Blut im Stuhl und Teerstuhl. Eine akute Blutungsquelle konnte während eines medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes ausgeschlossen werden. Fünf Jahre später erfolgte im Rahmen einer humangenetischen Beratung eine Laborwertbestimmung. Zu diesem Zeitpunkt nahm die Mandantin regelmäßig Eliquis auf Anraten der Klinik ein. Es stellte sich heraus, dass sich bei den untersuchten Gerinnungsparametern keine klinisch relevanten Abweichungen von der Norm befanden. Die Ärzte sahen nach durchgeführter Untersuchung keine Indikation für eine Antikoagulation. Ich hatte den Ärzten des Krankenhauses mit zwei außergerichtlichen Gutachten vorgeworfen, ihr grob fehlerhaft bis zur Entdeckung des Fehlers eine dauerhafte lebenslange Koagulation ohne Indikation verordnet zu haben. Die Anordnung der dauerhaften lebenslangen Antikoagulation war aufgrund einer fehlerhaften Auswertung des damals festgestellten Protein-S-Mangels, welcher unter laufenden Antikoagulation mit einem Vitamin K-Mangel obligat ist, fehlerhaft. Nach dem Facharztstandard hätte nur eine Antikoagulation für drei bis sechs Monate erfolgen dürfen. Die Mandantin hatte durch die fehlerhafte Medikation über mehrere Jahre erhebliche körperliche und psychische Schäden erlitten. Fühlte sich die Jahre abgeschlagen und müde, begleitet von Schwindelanfällen und Schlafstörungen. Hinzu kam massiver Haarausfall. Sie stellte ihren Kinderwunsch über den gesamten Zeitraum zurück. Nach Abklingen aller Nebenwirkungen nach Absetzen der Medikation konnte sie ihren bestehenden Kinderwunsch erfüllen. Ich hatte für die Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.500 Euro geltend gemacht. Da nach ärztlicher Bestätigung, dass keine Spätschäden nach Absetzen der Medikation zu erwarten waren, habe ich mich nach Verhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf einen Gesamtabfindungsbetrag in Höhe von 10.000 Euro verglichen. Die Versicherung des Krankenhauses hat auch meine anwaltlichen Gebühren mit einer 2,0-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr übernommen. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht |