Tod nach Peritonitis: 25.000 Euro
04.11.2022
eines Portsystems und einer Ernährungssonde. Nach der ersten Chemotherapie-Behandlung wurde der Ehemann der Klägerin bewusstlos und mit erhöhter Temperatur erneut im Krankenhaus aufgenommen. Im Krankenhaus kollabierte er erneut und stürzte. Bei einer Not-Laparoskopie stellten die Ärzte die Diagnose einer Sondendislokation mit Peritonitis. In der Folgezeit kam es zu einer Sepsis mit Organdysfunktionen und Kreislauf- und Nierenbeeinträchtigungen. In den Folgetagen verschlechterte sich der Zustand erheblich. Der Patient wurde nur noch palliativ versorgt und starb gut einen Monat nach Anlage der Ernährungssonde. Ich hatte den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, dem Ehemann der Mandantin fehlerhaft die dokumentierte PEJ-Ernährungssonde gesetzt zu haben, so dass sich nach Dislokation der Sonde die folgenschwere Peritonitis entwickelte und zur Sepsis mit anschließendem Tod nach zwei Revisionsoperationen führte. Der gerichtliche Sachverständige hatte bestätigt, dass dem Patienten keine PEJ-, sondern eine FKJ(Feinnadel)-Katheter-Jejunostomie) eingesetzt worden war. Über die Risiken sei er fehlerhaft aufgeklärt worden, weil es das Spektrum der Dislokationsmöglichkeiten der FKJ nicht enthielt. Außerdem sei die Feinnadel-Katheter-Jejunostomie fehlerhaft angebracht worden. Der offene Zugang zur Anlage der FKJ sei nicht indiziert gewesen. Es hätten schonendere, weniger invasive Alternativen zur Verfügung gestanden. Die Anlage der FKJ sei fehlerhaft gewesen, weil keine Tunnelierung der Sonde in der Darmwand erfolgt sei. Dies entspräche nicht dem empfohlenen Vorgehen bei Anlage dieser Sondenart. Der Operationsbericht enthalte keine Angaben zu dem medizinisch notwendigen Operationsschritt, dass die Darmschlinge, in welche die Sonde eingeführt worden sei, im Bereich der Punktionsstelle von innen an der Bauchwand fixiert worden wäre. Der Gutachter bejahte eine unterlassene Befunderhebung. Trotz Fieberschüben bis 39,1 Grad Celsius enthielten die Behandlungsunterlagen keine klinischen Befunde des Abdomens, keine Röntgenkontrolle der Ernährungssonde. Es sei medizinisch notwendig gewesen, aufgrund des Infektionsschubes eine Kontrolle der Lage der Ernährungssonde und wiederholte klinische Untersuchungen des Abdomens durchzuführen. Das Unterlassen der gezielten Befunderhebung zur Fokussuche der Infektion, einschließlich der Kontrolle der Lage der Ernährungssonde, sei fehlerhaft gewesen. Fehlerhaft hätten die Ärzte keine Röntgenaufnahmen des Abdomens durchgeführt. Hierzu sei es zu einer zweitägigen Diagnoseverzögerung gekommen. Es sei nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass eine frühere Behandlung der Peritonitis den gesamten Verlauf bis zum Tod entscheidend verändert hätte. Je früher die Operation erfolgt wäre, desto besser wäre die Überlebenschance des Patienten gewesen. Das Landgericht hat folgenden Hinweis erteilt: Auf Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses, insbesondere des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, stünde eine Haftung des Krankenhauses dem Grunde nach fest. Nicht ganz sicher sei aber, ob der Tod des Patienten aufgrund der Behandlungsfehler nachweisbar sein werde, wenn auch eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Mandantin aufgrund des groben Behandlungsfehlers im Raum stünde. Zudem sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes und des mit eingeklagten Hinterbliebenengeldes ein gewisser Beurteilungsspielraum des Gerichtes gegeben. Die Parteien haben sich daraufhin auf einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Klägerin als Erbin gegen das Krankenhaus geeinigt. (Landgericht Meiningen, Vergleichsbeschluss vom 31.08.2022, AZ: 3 O 592/21) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht |