Hinterbliebenengeld
Wurde ein nahestehender Mensch durch Fremdverschulden getötet, konnten die nahen Angehörigen für die Trauer und die seelischen Schmerzen lange vom Schädiger nur dann Schmerzensgeld verlangen, wenn die empfundene Trauer und der Schmerz medizinisch fassbar waren und über die „gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene im Todesfall erfahrungsgemäß ausgesetzt sind“.
Diese unerträgliche Situation ist seit 22.07.2017 mit dem Gesetz zur Einführung eines Anspruches auf Hinterbliebenengeld beendet worden. Der Schädiger hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das ihm zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen; § 844 Absatz 3 Satz 1 BGB. Das besondere persönliche Näheverhältnis wird vermutet, beim Ehegatten, Lebenspartner, Elternteil oder Kind des Getöteten; § 844 Absatz 3 Satz 2 BGB.
Dieser Anspruch gegen den Verantwortlichen ist unabhängig vom Nachweis einer medizinisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigung und von der Schwere eines Schockschadens. Das Hinterbliebenengeld wird nur bei fremdverursachter Tötung gezahlt. Zahlen muss derjenige, der die unerlaubte Handlung und dadurch den Tod eines Menschen und das seelische Leid der Hinterbliebenen verursacht hat. Eine erste Entscheidung hat das Landgericht Tübingen getroffen. Nach einem tödlichen Verkehrsunfall eines Familienvaters urteilte die Kammer in Tübingen folgende Beträge aus: 12.000,00 € für die Ehefrau, jedem Kind 7.500,00 €, 5.000,00 € für den Bruder des Verstorbenen (LG Tübingen, Urteil vom 17.05.2019, AZ: 3 O 108/15).