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08.08.2014

Ärztliche Invaliditätsfeststellung muss genau sein

Versicherungsrecht

Ärztliche Invaliditätsfeststellung muss genau sein Eine ärztliche Bescheinigung, dass der Heilungsverlauf sicher noch nicht abgeschlossen ist, es aber absehbar sei, dass der Patient seine letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, reicht nicht aus, um eine dauerhafte körperliche Beeinträchtigung nach § 7 Abs. 1 (1) AUB 88 festzustellen.

08.08.2014

Unfall muss überwiegende Ursache für Hirnblutung sein

Versicherungsrecht

  Unfall muss überwiegende Ursache für Hirnblutung sein Kann der Versicherungsnehmer die konkrete medizinische Ursache für die Ursache seiner Hirnblutung nicht beweisen, hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung gegenüber seiner privaten Unfallversicherung. Der Kläger war bei einem Verkehrsunfall mit seinem Kfz von der Fahrbahn abgekommen und hatte sich mehrfach überschlagen.

18.07.2014

Anerkenntnis VR bei privater BU

Versicherungsrecht

BU-Versicherung: Fiktives Anerkenntnis des VRs Nach § 2 BUZ 92 liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen auch vor, wenn der Versicherte sechs Monate krankheitsbedingt ununterbrochen außerstande war, seinem zuletzt ausgeübtem Beruf nachzugehen. Dieser Zustand gilt von Beginn an als anspruchsbegründende Berufsunfähigkeit.

18.07.2014

Unfallversicherung: Invalidität bei Versteifung eines Gelenkes

Versicherungsrecht

Unfallversicherung: Versteifung eines Gelenkes Bleibt ein Handgelenk nach einem Unfall steif, gilt nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 61) der Invaliditätsgrad für den Verlust der gesamten Hand. Nach § 8 II Abs. 3 AUB 61 zieht die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils den für den vollständigen Verlust des Körperteils geltenden Invaliditätsgrad nach sich.

18.07.2014

Komplette Ärztliche Feststellung der Invalidität

Versicherungsrecht

Nur festgestellte Dauerschäden zählen Wenn Sie nach einem Unfall Ihre private Unfallversicherung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie bei mehreren Verletzungen auf eine genaue Auflistung Ihrer unfallbedingten Dauerschäden an den verschiedenen Körperteilen achten. Bleiben nach einem Unfall mehrere körperliche Beeinträchtigungen beim VN zurück, müssen alle einzelnen Dauerschäden innerhalb der 15monatigen Ausschlussfrist des § 7 Abs. 1 (1) AUB 88 durch einen Arzt schriftlich festgestellt werden. Die körperlichen Schäden, die Ihr Arzt nicht schriftlich innerhalb dieser Frist dokumentiert, braucht der Versicherer (VR) bei Ermittlung der Höhe des Invaliditätsanspruches nicht zu berücksichtigen. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung soll dem VR nämlich ermöglichen, das Ausmaß der Invalidität nachprüfen zu können. (OLG Köln, Urteil vom 25.04.12, AZ: 5 U 28/06) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

10.06.2014

Ärztliches Gebührenrecht (GOÄ)

Versicherungsrecht

Verstehen Sie als Privatpatient die komplizierten Abrechnungen Ihres Arztes? Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Vergütung für Ihre privatärztliche Behandlung. Ihre private Krankenversicherung legt Tarife strikter aus, wenn Behandlungskosten gezahlt werden sollen. Sie als Patient sitzen plötzlich zwischen allen Stühlen: Der Arzt verlangt die volle Rechnung, Ihre Versicherung will nur einen Teil davon übernehmen. Ohne anwaltliche Beratung bleiben Sie am Ende auf den Behandlungskosten sitzen. Was darf Ihr Arzt Ihnen als Privatpatient in Rechnung stellen? Darf Ihnen der Chefarzt eine Rechnung schreiben, obwohl Sie nur vom Oberarzt behandelt worden sind? Muss Sie der Chefarzt operieren, wenn Sie mit diesem einen gesonderten Vertrag unterzeichnet haben? Beim Streit mit Krankenhäusern und Ihrer privaten Krankenversicherung helfen Ihnen nur fundiertes Wissen und gute juristische Argumente. Ich habe seit Jahren meinen Schwerpunkt im ärztlichen Gebührenrecht. Bei Fragen zur GOÄ-Abrechnung: 02303/9830-811.

05.06.2014

Tod durch Nussallergie: Unfallversicherung muss zahlen

Versicherungsrecht

Tod durch Allergie: Unfall-VR muss zahlen Verstirbt ein Versicherungsnehmer nach dem Verzehr von nusshaltiger Schokolade an den Folgen einer Nahrungsmittelallergie, liegt ein versicherter Unfall vor. Das hat der BGH mit Urteil vom 23.10.2013 (AZ: IV ZR 98/12) entschieden. Das versicherte Kind litt an einer schweren Allergie gegen Nüsse. Nachdem es nusshaltige Schokolade gegessen hatte, erlitt es bei einer heftigen allergischen Reaktion eine starke Verschwellung der Atemwege und anschließend einen tödlichen Kreislaufzusammenbruch. Die private Unfallversicherung hatte die Leistungen abgelehnt, weil erst die durch die Schokolade ausgelöste allergische Reaktion das maßgebliche Unfallereignis sei, was nicht versichert wäre.

28.05.2014

Eintritt des Rechtsschutzfalles bei ärztlichem Behandlungsfehler

Versicherungsrecht

ARB: Rechtsschutzfall bei Behandlungsfehler Bei den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen besteht gemäß § 2 a ARB Schadensersatzrechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen. Gemäß § 4 Abs. 1 a ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Schadensersatzrechtsschutz gemäß § 2 a ARB von dem Schadensereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt. In allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll; § 4 Abs. 1 c ARB.

21.03.2014

Krankentagegeldversicherung: Feststellungsklage auf zukünftige Leistungen unzulässig

Versicherungsrecht

Krankentagegeld: Kein Anspruch auf zukünftige Leistung Ein Versicherungsfall in der privaten Krankentagegeldversicherung ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gemäß § 1 Abs. 3 MB/KT liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

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