18.08.2015
Private KV: Kein Vorrang ambulant vor stationär
Versicherungsrecht
Private KV: Kein Vorrang ambulant vor stationär
Gemäß § 192 Abs. 1 VVG ist Ihr privater Krankenversicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen zu erstatten. Heilbehandlung ist nicht nur eine auf Heilung einer Krankheit gerichtete Tätigkeit, sondern jede Maßnahme, die auf Besserung oder Linderung des Leidens abzielt, einer Verschlimmerung vorbeugt oder den Krankheitsverlauf verlangsamt (BGH NJW 1996, 1224; BGH NJW 2006, 3650; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Rdn. 49).