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Richtiger Zeitpunkt der Erstbemessung

20.01.2016

Eine Neubemessung der Invalidität kommt erst nach vorangegangener Erstbemessung in Betracht. Streiten sich die Parteien, ob der VR die Erstbemessung richtig vorgenommen hat, gilt im Prozess: Maßgeblich für die Erstbemessung ist der Zeitpunkt des Ablaufes der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist - hier 18 Monate. Auf die 3-Jahres-Frist für die Neubemessung kommt es nur dann an, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Partei die vorbehaltene Neubemessung verlangt (BGH VersR 2010, 243).

Entscheidender Zeitpunkt für die Erstbemessung ist nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor Gericht (so aber noch OLG Düsseldorf VersR 2013, 1573, (1574)).

Für die Erstbemessung der Invalidität kommt es vielmehr entscheidend bezüglich Grund und Höhe auf den Zeitpunkt des Ablaufes der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist an, hier gemäß Ziff. 2.1.1.1 AUB 2003 - Frist von 18 Monaten nach dem Unfall (vgl. BGH VersR 1994, 971).

Dem steht nicht entgegen, dass nach der neueren Senatsrechtsprechung die Vertragsparteien im Rechtsstreit um die Erstbemessung der Invalidität im Grundsatz alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände heranziehen können. Das bedeutet aber lediglich, dass auf der Grundlage des Erkenntnisstandes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung rückschauend eine Betrachtung vorzunehmen ist, ob sich bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufes der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (hier 18 Monate) bessere tatsächliche Einsichten zu den Prognosegrundlagen hinsichtlich des Eintritts der Invalidität und ihres Grades eröffnen, nicht dagegen, ob spätere, unvorhersehbare gesundheitliche Entwicklungen die Prognosentscheidung im nachhinein verändern (vgl. Rixecker, ZfS 2015, 458, 459 f.; Kloth/Tschersich, r + s 2015, 321, (325)).

Der Rechtsfehler des Berufungsgerichtes ist auch entscheidungserheblich, da die bisherigen Feststellungen der Invalidität des Beklagten auf der Grundlage des dem Sachverständigen vorgegebenen Stichtags, dem 28.04.2010 (3 Jahre nach dem Unfallzeitpunkt), beruhen. Bei der neuen Begutachtung wird dem Sachverständigen dem gegenüber vorzugeben sein, dass es darauf ankommt, ob rückschauend auf den 28.10.2008, d.h. 18 Monate nach dem Unfall, von einer Invalidität im Sinne von Ziff. 2.1.1.1 AUB 2003 auszugehen ist und mit welchem Grad diese ggf. zu bemessen war.

(BGH, Urteil vom 18.11.2015, AZ: IV ZR 124/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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