Ärztliche Invaliditätsfeststellung muss genau sein
08.08.2014
Der Kläger hatte bei einem Fahrradunfall ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung erlitten und war durch den Unfall erheblich in seinen kognitiven, sprachlichen und emotionalen Fähigkeiten eingeschränkt. Er legte zur Anspruchsstellung bei seiner privaten Unfallversicherung eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach der Heilungsverlauf noch nicht sicher abgeschlossen sei, es aber absehbar wäre, dass er seine letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Unklar sei derzeit, ob eine Erwerbsunfähigkeit in einem anderen Bereich wieder eintreten werde. Die Private Unfallversicherung lehnte die Ansprüche mit der Begründung ab, die ärztliche Feststellung reiche nicht aus, um einen körperlichen und geistigen Dauerschaden zu begründen. Dem ist das Oberlandesgericht Köln gefolgt: Bei einem unfallbedingten schweren Schädelhirntrauma mit Einblutungen sei nicht zwingend von einem Dauerschaden auszugehen, so dass eine ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht entbehrlich sei. Die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung zeige nur die Möglichkeit eines Invaliditätseintrittes auf. Dies sei nicht ausreichend, um die Ansprüche ordnungsgemäß gemäß § 7 Abs. 1 (1) AUB 88 gegenüber der privaten Unfallversicherung anzumelden. (OLG Köln, Urteil vom 08.03.2012, AZ: 20 U 204/12) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht |