Private Unfallversicherung
In der privaten Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, Ihnen bei einem Unfall oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Versicherungsleistungen zu zahlen; § 178 Absatz 1 VVG.
Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden (§ 178 Absatz 2 Satz 1 VVG). Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (§ 178 Absatz 2 Satz 2 VVG).
Sie müssen als Versicherter den Unfall und die dadurch entstandene Gesundheitsschädigung voll beweisen. Der Versicherer schuldet bei einem Unfall die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang, wenn Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (§ 180 Satz 1 VVG). Die Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann (§ 180 Satz 2 VVG).
Sie müssen vor Gericht beweisen, dass bei Ihnen eine unfallbedingte Beeinträchtigung eingetreten ist, die wenigstens für drei Jahre dauerhaft bestehen wird.