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Krankentagegeldversicherung: Feststellungsklage auf zukünftige Leistungen unzulässig

21.03.2014

Erst im nachhinein, also konkret mit Ablauf eines jeden Tages bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit, kann deshalb gerichtlich festgestellt werden, ob diese Voraussetzungen einschließlich des medizinischen Nachweises fortbestehender Arbeitsunfähigkeit und des Fehlens einer anderweitigen Erwerbstätigkeit wirklich erfüllt sind und deshalb ein Versicherungsfall vorliegt. Eine auf die Zukunft bezogene gerichtliche Feststellung der Leistungspflicht scheidet damit in der Krankentagegeldversicherung aus. Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil in Bezug auf die Zukunft gar nicht beurteilt werden kann, ob ein Anspruch auf Krankentagegeld wirklich entstehen werden wird. Zulässig ist allerdings der Feststellungsantrag, dass das zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsverhältnis in der Krankentagegeldversicherung unverändert fortbesteht und nicht durch Berufsunfähigkeit  nach § 15 Abs. 1 b) MB/KT 2009 an einem bestimmten Datum geendet hat.

(OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2012, AZ: I-20 U 80/12)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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