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Krankentagegeldversicherung

In der privaten Krankentagegeldversicherung ist Ihr Versicherer verpflichtet, Ihnen den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen (§ 192 Absatz 5 VVG). Ob Sie arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sind, hängt davon ab, welchen konkreten Beruf Sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübt haben. Ob Sie tatsächlich zu 100 % arbeitsunfähig sind, hängt nicht davon ab, wie es von Ihrem behandelnden Arzt eingeschätzt wird. Entscheidend ist ein objektiver medizinischer Maßstab. Stellen Ihre Versicherungsbedingungen darauf ab, dass Sie Ihren Beruf vorübergehend in keiner Weise ausüben können, reicht eine teilweise Einschränkung Ihrer Arbeitsfähigkeit nicht aus. Um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu beweisen, müssen Sie deshalb umfassend darstellen, wie sich Ihre berufliche Tätigkeit vor der Arbeitsunfähigkeit konkret über einen Tag oder eine Woche dargestellt hat. Sie müssen vor Gericht die Arbeitsunfähigkeit beweisen.