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Unfallversicherung: Invalidität bei Versteifung eines Gelenkes

18.07.2014

Das Landgericht Paderborn hat entschieden: Die Ansicht des Versicherers, wonach ein Gelenk kein Körperteil sei, ist falsch. Mit einem Körperteil sei alles gemeint, was § 8 II Abs. 2 AUB 61 in der Gliedertaxe aufliste. Bei einer im Handgelenk versteiften Hand gelte nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 61) der für den Verlust maßgebliche Invaliditätsgrad der gesamten Hand.                  

(LG Paderborn, Urteil vom 26.09.2012, AZ: 3 O 202/12)

 Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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