Verletzt der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages arglistig seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht in Textform gemäß § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen von falschen Antworten oder das Weglassen wichtiger Informationen zu den Gesundheitsfragen im Antragsformular für eine Private Krankenversicherung belehrt hat.