29.12.2016
Verdienstschaden: Vorsicht bei Vorteilsausgleich!
Schwere Verkehrsunfälle
Verdienstschaden: Vorsicht bei Vorteilsausgleich!
Bei einem Erwerbsschaden nach einem Unfall gemäß §§ 249, 842, 843 BGB, 10 Abs. 2 StVG muss sich der Geschädigte immer wieder mit dem Einwand der ersparten Aufwendungen durch die Nichtausübung seiner Arbeit auseinandersetzen. Das heißt: Grundsätzlich muss sich der Geschädigte die finanziellen Vorteile anrechnen lassen, die dadurch entstehen, dass er Geld spart, weil er nicht arbeitet. Das gilt z.B. für Fahrtkosten zur Arbeit (OLG Hamm r + s 1999, 372), Arbeitskleidung, nicht anfallende Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Verwertbarkeit seiner restlichen möglichen Arbeitskraft im Haushalt (BGH VersR 1979, 622).