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Radfahrer: Keine Vorfahrt im Kreisverkehr

09.12.2013

Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage der Radfahrerin abgewiesen, der BGH hat mit Beschluss vom 17.09.2013 die Revision nicht zugelassen. Die damals 67-jährige fuhr mit ihrem Elektrofahrrad auf einem neben der Kreisfahrbahn geführten Radweg am Kreisverkehr die Einmündung der Straße "Brink". Sie stieß im Einmündungsbereich mit dem PKW der Beklagten zusammen, die von der Straße "Brink" aus kommend in den Kreisverkehr einfahren wollte. Vor dem Queren der Straße "Brink" müssen Radfahrer das Zeichen "Vorfahrt gewähren" beachten. Die in dem Kreisverkehr einfahrenden Autofahrer müssen vor dem Radweg und dem Kreisverkehr ebenfalls die Schilder "Vorfahrt gewähren" und "Kreisverkehr" passieren.

Die Klägerin verletzte sich durch den Unfall erheblich und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 €, weil die Beklagte ihr Vorfahrtsrecht verletzt habe. Die Autofahrerin hätte sie in den Kreisverkehr einfahren lassen müssen. Nach Auffassung des Senates traf die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, dahinter würde das Verschulden der Beklagten zurücktreten. Die Autofahrerin habe kein Vorfahrtsrecht verletzt. Aufgrund der von ihr zu passierenden Verkehrszeichen sei sie lediglich gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig gewesen und nicht auch gegenüber Radfahrern, die den Radweg neben der Kreisbahn benutzten. Die Radfahrerin habe dem Auto Vorfahrt gewähren müssen. Ihre Wartepflicht gelte nicht nur gegenüber Fahrzeugen, die vom Kreisverkehr in die Zufahrtsstraße abbögen, sondern auch gegenüber PKW'en, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollten. Nur so gebe die Beschilderung einen Sinn. Die Klägerin sei über einen abgesenkten Bordstein vom Radweg auf die Fahrbahn gefahren. Nach der StVO habe sich derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fahre, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Auf der Fahrbahn fehlten Markierungen für einen querenden Radweg, was dafür spräche, dass ein querender Radfahrer wartepflichtig sei.

(OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2012, AZ: 9 U 200/11)

Rechtsanwalt Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 
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