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Anscheinsbeweis bei Unfall in Waschstraße

15.01.2014

Es muss feststehen, dass der Schaden nur durch den automatischen Waschvorgang in der Straße selbst verursacht worden ist, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm NJW-RR 2004, 963). Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer. Der Betreiber der Waschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (LG Bochum, Urteil vom 15.02.2007, AZ: 6 O 255/06). Die Waschstraße muss so kontrolliert und beaufsichtigt werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen von Fahrzeugen zu vermeiden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2003, AZ: 21 U 97/03). Gibt der Waschanlagenbetreiber an, er habe die Anlage zwar täglich kontrolliert, es existiert jedoch keine Dokumentation zur Sicherstellung der Kontrollen, reicht dieses nicht aus, um die Haftung zu verneinen.

(LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, AZ: 5 O 172/11)

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht

 
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