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Private Unfallversicherung: 115.000 Euro für Bandscheibenschaden

13.07.2020

Der 1943 geborene Rentner stieg zum Schmücken des Weihnachtsbaumes auf eine Trittleiter. Er verlor das Gleichgewicht und fiel rückwärts von der Leiter. Im Fallen schlug er ungebremst rückwärts mit dem Kopf seitlich gegen die Zimmerwand in Höhe der Fußleiste. Anschließend konnte er Beine und Arme nicht mehr bewegen.

Durch den Unfall erlitt er ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Massenprolaps HWK 4/5, mit Verdacht auf Zerreißung des ventralen Longitudinalbandes, eine Einblutung in das Bandscheibenfach HWK 4/5 und eine diffuse Einblutung in die zervikale autotone Rückenmuskulatur. Er ist seit dem Unfall halsabwärts querschnittsgelähmt und wird nach einer Notoperation im Seniorenpflegeheim versorgt.

Nach Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 12.000 Euro lehnte seine Private Unfallversicherung weitere Ansprüche ab und berief sich auf einen Ausschluss für Bandscheibenschäden. Nach Ziffer 5.2.1. AUB 2011 seien Leistungen bei Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen ausgeschlossen. Versicherungsschutz bestünde jedoch, wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache sei.

Der Leiter-Sturz sei aber nicht die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung gewesen. Die Ärzte der Versicherung meinten, dass unfallfremde Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen die überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung seien. Das Unfallereignis spiele nur eine untergeordnete Rolle. Die Querschnittslähmung sei nicht überwiegend durch den Unfall eingetreten. Zusätzlich bestünden deutlich über das altersgemäße Maß hinausgehende Schädigungen an der Halswirbelsäule, die mit einem Mitwirkungsanteil gemäß Ziffer 3 AUB 2011 in Höhe von mindestens 80 % zu berücksichtigen seien.

Nach Einholung eines privaten neurochirurgischen Sachverständigengutachtens habe ich Klage erhoben und den noch offenen Invaliditätsanspruch in Höhe von 103.000 Euro und rückständige Rentenzahlungen eingeklagt. Ich habe beantragt, dass die Versicherung verpflichtet sei, an den Kläger aufgrund des Unfalles eine monatliche Invaliditätsrente in Höhe von 555 Euro zu zahlen. Abschließend habe ich die Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 1.000 Euro und meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren geltend gemacht.

In Übereinstimmung mit dem von mir beauftragten Privatgutachter kam auch der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis: Der Unfall sei überwiegende Ursache der Bandscheibenschädigung C3/C4. Diese unfallbedingte Bandscheibenschädigung habe unzweifelhaft den Querschnitt mit Tetraplegie, Stuhl- und Harninkontinenz ausgelöst. Durch das Anschlagen des Kopfes gegen die Wand sei ein massives Flexionstrauma der Halswirbelsäule ausgelöst worden. Hierdurch sei es zu einer erheblichen Gewalteinwirkung auf die Halswirbelsäule gekommen.

Diese Gewalteinwirkung sei potentiell in der Lage gewesen, sowohl Bänder zu zerreißen als auch Knochenbrüche zu verursachen. Der Unfallhergang spräche dafür, dass die Bandscheibenverletzung überwiegend unfallbedingt sei. Die klaren prä- und intraoperativ festgestellten Schäden, mit Zerreißungen von Bandstrukturen und Bandscheibengewebe, Einblutungen in die Rückenmuskulatur seien ganz klar Traumafolgen und keine Folgen von Degeneration. In Höhe des betroffenen Bandscheibenfaches C3/C4 fände sich keine knöcherne Einengung. Vor dem Unfall sei der Spinalkanal auf Höhe des traumatisierten Bandscheibenfaches knöchern fast normal weit gewesen. Auf der Höhe C3/C4 sei das Rückenmark ausschließlich durch das traumatisch in den Spinalkanal verdrängte Bandscheibengewebe abgequetscht worden.

Es handele sich nicht um einen klassischen Bandscheibenvorfall im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern um eine discoligamentäre Verletzung, mit Verdrängung von Bandscheibengewebe in den Spinalkanal. Das sei eindeutig vom Operateur bestätigt worden. Denke man sich die degenerativen Veränderungen weg, hätte der Unfall mit höchster Wahrscheinlichkeit zu dem gleichen Ergebnis geführt. Es handele sich um eine echte strukturelle unfallbedingte Verletzung und nicht um einen nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossenen Bandscheibenvorfall.

Um ein negatives Urteil im laufenden Prozess zu vermeiden, hat die Versicherung nach Erhalt des Gutachtens die gesamte Invaliditätsleistung, die offenstehenden Renten und die Kosten für den privaten Sachverständigen bezahlt. Sie hat sich verpflichtet, ab dem Unfalltag die monatliche Rente in Höhe von 555 Euro bis zum Tode des Mandanten zu zahlen.

Nach Begleichung der außergerichtlichen Gebühren plus Zinsen habe ich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluss festgestellt, dass die Versicherung verpflichtet ist, sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

(LG Dortmund, Beschluss vom 15.04.2020, AZ: 2 O 86/19)

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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