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Lebensversicherung: Volle Erlebensfallsumme trotz geringeren Beitrages

08.06.2020

Die 1973 geborene Angestellte hatte 2002 eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall abgeschlossen. Im Versicherungsschein hatte die Lebensversicherung eine Erlebensfallsumme in Höhe von 88.282,25 Euro und eine Todefallsumme von 158.000 Euro bei einem monatlichen Beitrag von 256,99 Euro zugesichert.

2012 bat die Mandantin die Versicherung, ihren monatlichen Beitrag von 256,99 Euro auf 100 Euro pro Monat zu reduzieren. Ein abzusicherndes Darlehen sei mittlerweile getilgt worden. Daraufhin übersandte die Lebensversicherung einen Nachtrag zum Versicherungsschein. In diesem Nachtrag war eine Erlebensfallsumme von 90.370,25 Euro und eine Todesfallsumme von 158.000 Euro bei einem neuen Beitrag von monatlich nur 100 Euro bis zum Vertragsende am 30.11.2027 ausgewiesen. Diese Summen dokumentierte die Versicherung auch in den Folgejahren regelmäßig durch entsprechende Wertbestätigungen.

Im Oktober 2017 bat die Mandantin um Wiederaufstockung des monatlichen Beitrages von 100 Euro auf 200 Euro. Dies wurde telefonisch abgelehnt. Im März 2018 erhielt sie eine "Ersatzpolice", in welcher die garantierte Erlebensfallleistung auf 62.629,27 Euro und die garantierte Leistung im Todesfall auf 60.310,11 Euro reduziert worden war. In einem Telefonat erklärte ein Mitarbeiter der Versicherung, dass durch die Beitragssenkung ab 2012 auf 100 Euro pro Monat nur noch ein Anspruch auf diese reduzierten Versicherungssummen bestünde. Dieses war das erste Mal, dass die Mandantin auf die geringeren Leistungen aufmerksam gemacht wurde.

Am 20.03.2018 habe ich gemäß § 5 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) dem reduzierten Versicherungsschein vom 09.03.2018 und der geänderten Wertbestätigung widersprochen. Gleichzeitig habe ich die Lebensversicherung aufgefordert, den Versicherungsschein wieder auf die alten Beträge (Erlebensfallsumme: 90.370,25 Euro; Todesfallsumme 158.000 Euro) hochzustufen. Die Versicherung lehnte meine Forderung als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich ab.

Ich habe vor dem Landgericht Dortmund beantragt, festzustellen, dass die Lebensversicherung verpflichtet sei, meiner Mandantin die erhöhte Erlebensfallleistung von 90.541,49 Euro und die garantierte Todesfallleistung in Höhe von 158.000 Euro zu zahlen. Diese habe dem geänderten Versicherungsschein mit den geringeren Werten wirksam innerhalb der Monatsfrist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VVG widersprochen.

Zu keinem Zeitpunkt sei ihr schriftlich mitgeteilt worden, dass sich bei einer Reduzierung des monatlichen Beitrages von 256,99 Euro auf 100 Euro die Versicherungssummen ändern würden. Ob die weiterhin dokumentierten hohen Werte im Versicherungsschein auf einem technischen Fehler beruhten, sei unerheblich. Die Anfechtungsfrist der Versicherung für diesen Irrtum sei abgelaufen. Die Versicherung behauptete, wegen eines EDV-Fehlers in ihrem Hause sei mit dem Nachtrag keine Anpassung der Erlebens- und Todesfallsumme erfolgt. Man habe irrtümlich auf Basis des ursprünglichen Versicherungsscheines die alten aber falschen Summen bestätigt.

Das Landgericht hat folgende Hinweise erteilt. Der Inhalt des Versicherungsvertrages ergebe sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein, der eine Erlebensfallsumme von 90.370,25 Euro und eine Todesfallsumme von 158.000 Euro bei einem Beitrag von nur monatlich 100 Euro bestätige. Nachträge würden ebenso wie die ursprüngliche Police unter den Begriff des Versicherungsscheines im Sinne von § 5 Abs. 1 VVG fallen (BGH, Urteil vom 10.03.2004, AZ: IV ZR 75/03; Langheid/Rixecker, VVG, § 5, Rdn. 6).

Weiche der Inhalt des Versicherungsscheins zu Gunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrundeliegenden Antrages ab - im vorliegenden Fall: Beitragsreduzierung von 256,99 Euro auf 100 Euro pro Monat ohne Verringerung der Versicherungssumme -, komme der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheines zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspreche (BGH, Urteil vom 22.06.2016, AZ: IV ZR 431/14, Rdn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2001, AZ: 4 U 137/2000, Rdn. 26).

Die Behauptung der Versicherung, durch einen EDV-Fehler sei eine Reduzierung der Erlebensfall- und Todesfallsumme im Nachtrag zum Versicherungsschein unterblieben, sei unerheblich: Es sei weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Klägerin die von der Versicherung behaupteten richtigen Versicherungssummen hätte kennen müssen und damit eine "Falsa demonstratio" (fehlerhafte Ausdrucksweise einer Willenserklärung) vorliege (BGH, Urteil vom 22.06.2016, AZ: IV ZR 431/14, Rdn. 17; Prölss/Martin, VVG, § 5, Rdn. 9).

Eine Irrtumsanfechtung habe der Versicherer weder mit dem Anschreiben zur Ersatzpolice noch mit der Klageerwiderung rechtzeitig erklärt. Diese Anfechtung hätte nach § 121 BGB unverzüglich nach Kenntnis erklärt werden müssen. Die Versicherung habe aber bereits 2017 Kenntnis vom Fehler gehabt. Spätere Kenntnis habe sie im Prozess nicht vorgetragen. Der Versicherung obliege die sekundäre Darlegungslast. Der Klägerin falle auch kein treuwidriges Verhalten zur Last. Die Beklagte habe von ihrem Anfechtungsrecht nach § 119 BGB nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin sei nicht erkennbar. Die Klage sei begründet.

Um ein Urteil zu verhindern, hat sich die Versicherung verpflichtet, den Vertrag am Vertragsende so abzurechnen, als hätte meine Mandantin auch in der Zeit vom 01.11.2012 bis einschließlich 30.09.2019 die erhöhten Versicherungsbeiträge von 256,99 Euro gezahlt. Die Mandantin verpflichtete sich im Gegenzug, ab 01.10.2019 wieder die alten monatlichen Versicherungsbeiträge von 256,99 Euro statt 100 Euro pro Monat bis zum Vertragsende zu zahlen.

Durch diesen Vergleich hatte meine Mandantin zwei Vorteile: Sie hatte 83 Monate jeweils 156,99 Euro gespart. Das entsprach einem Betrag von 13.030,17 Euro. Gleichzeitig hat sich die Lebensversicherung verpflichtet, bei Auszahlung am Ende des Versicherungsvertrages die Leistungen zu erbringen, als hätte meine Mandantin durchgehend die erhöhten Beträge gezahlt.

Die Mandantin musste sich im Gegenzug nur verpflichten, für die Restlaufzeit ab 01.10.2019 bis zum 30.11.2027 wieder den erhöhten monatlichen Versicherungsbeitrag von 256,99 Euro zu zahlen.

 

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 25.09.2019, AZ: 2 O 490/2018)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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