§ 315 c StGB: Nur bei Unfall wegen Trunkenheit
19.10.2012
Dem Mandanten war vorgeworfen worden, am 19.03.2012 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,01 Promille auf Rollsplitt ins Schleudern geraten und gegen eine Leitplanke der Autobahnauffahrt gefahren zu sein. Der Führerschein wurde sichergestellt. Da bei dem Mandanten weder von den Polizeibeamten (außer leichtem Alkoholgeruch) nicht die geringsten Auffälligkeiten festgestellt wurden (Kontakt unauffällig, Aussprache deutlich, Koordination unauffällig, Pupillenreaktion unauffällig) habe ich auf Folgendes hingewiesen: Gemäß § 315 c Nr. 1 a StGB muss der Angeklagte in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sein, ein Fahrzeug sicher zu führen und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet haben. Zwar stand mit 1,01 Promille die relative Fahruntüchtigkeit fest. Da an der Unfallstelle aber ein Warnschild auf Rollsplitt hinwies, war nicht nachzuweisen, dass der Unfall gerade aufgrund der relativen Fahruntüchtigkeit des Angeklagten (alkoholbedingte Ausfallerscheinungen) verursacht worden war. Es war nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ein nüchterner Fahrer diesen Unfall vermieden hätte. Darüber hinaus habe ich geltend gemacht, dass das Tatbestandsmerkmal "Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert" nicht gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieses frühestens bei einem Wert von 750,00 € anzunehmen (BGH NStZ 1999, 350, (351)). Der Schaden betrug nur 500,00 €. Damit schied auch eine Verurteilung des Angeklagten nach § 316 StGB aus: Erforderlich ist das Führen eines Fahrzeugs in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit. Da dem Angeklagten nur ein Promillewert von 1,01 nachgewiesen werden konnte, lag nur relative Fahruntüchtigkeit vor, so dass noch andere Beweisanzeichen in Form eines Fahrfehlers hätten hinzukommen müssen. Dieser Nachweis konnte seitens der Staatsanwaltschaft nicht geführt werden. Es verblieb daher lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG (ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat). Da der Führerschein des Angeklagten bereits am Tattag (19.03.2012) sichergestellt wurde, hat das Gericht mit meiner Zustimmung folgenden Beschluss erlassen: Das Verfahren ist gemäß § 153 Abs. 2 StPO ohne Auflagen eingestellt worden. Der Angeklagte hat noch im Termin zur Hauptverhandlung seinen Führerschein zurückerhalten. Die RechtsAnwaltskosten für seine Verteidigung sind von der Staatskasse übernommen worden. (AG Unna, Beschluss v. 04.10.2012, 101 Cs-245 Js 420/12-81/12)
Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht |