Phlegmone durch Katzenbiss: 8.000 Euro
06.12.2024
Mit Urteil vom 03.09.2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Katzenhalterin verurteilt, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro plus Zinsen seit dem Jahre 2011 zu zahlen. Darüber hinaus wurde die Tierhalterin verpflichtet, meiner Mandantin alle weiteren materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Katzenbisses zu zahlen. Die Katzenhalterin hat auch meine außergerichtlichen Gebühren zu zahlen.
Die 1979 geborene selbständige Tierärztin behandelte die Katze der Tierhalterin. Wegen des Bellen eines Hundes biss die Katze meiner Mandantin in die linke Hand. Trotz vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigter richtiger Erstbehandlung der Bisswunde bildete sich an der linken Hand eine Phlegmone aus. Diese musste operativ revidiert werden. Die Mandantin wurde 10 Tage stationär behandelt. Die Gegenseite hatte die Ansicht vertreten, sie hafte nicht für den Katzenbiss.
Der Düsseldorfer Senat hat ausgeurteilt: Durch die Bissverletzung habe sich die von der Katze ausgehende spezifische Tiergefahr verwirklicht, für welche die Beklagte als Halterin der Katze nach § 833 Satz 1 BGB einstehen müsse. Ein Haftungsausschluss unter dem Aspekt der freiwilligen Übernahme der Tiergefahr durch die Klägerin im Wege der ärztlichen Behandlung scheide aus. Ein grundsätzlicher Ausschluss der Tierhalterhaftung gegenüber Personen, die sich der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzten, sei nicht zu begründen (BGH, Urteil vom 17.03.2009, AZ: VI ZR 166/08, Rdnr. 8.).
Ein Mitverschulden der Klägerin scheide aus. Die Klägerin sei nach dem Sachverständigengutachten nicht verpflichtet gewesen, bei der Behandlung der Katze Handschuhe zu tragen. Bei einer tierärztlichen Behandlung von Katzen würden nicht generell Handschuhe zum Schutz vor Bissverletzungen getragen. Ein entsprechender Standard unter Tierärzten existiere nicht. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bereits im Rahmen ihrer Ausübung als Tierärztin von einer anderen Katze gebissen worden sei, gebe keinen Anlass, für sie einen erhöhten individuelle Sorgfaltsmaßstab zu fordern.
Ein Mitverschulden beim Ausmaß der Verletzungen durch eine verspätete Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung scheide aus. Der handchirurgische Sachverständige habe ausgeführt, zur Behandlung von Katzenbissverletzungen gebe es bei Erwachsenen keine allgemein gültigen Leitlinien. Die Klägerin habe die Wunde sachgerecht ausgespült und desinfiziert. Es sei richtig gewesen, einen Arzt bzw. das Krankenhaus erst bei Anzeichen einer Infektion aufzusuchen.
Der Senat hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.000 Euro für angemessen. Es seien die Vorschäden, die durch einen älteren Katzenbiss bereits an der linken Hand bestanden hätten, von den aktuellen Behinderungen abzugrenzen. Als Folge verbleibe eine 4 cm lange, längs verlaufende und leicht eingezogene Narbe an der linken Hand. Die aktive Beugung des Daumens sei im Endgelenk leicht eingeschränkt. Die aktive Beugung von Zeige-, Mittel- und kleinem Finger sei jeweils im Grund-, Mittel- und Endgelenk eingeschränkt. Der aktive Faustschluss sei nur leicht eingeschränkt. Die Griffkraft sei stark eingeschränkt. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 8.000 Euro.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2024, AZ: I-15 U 7/19) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht |