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Pferdetritt beim Beschlagen: 6.775,30 Euro

28.06.2024

Die 1973 geborene Mandantin ist selbständige Hufbearbeiterin und qualifiziertes Mitglied im Deutschen Hufpflege- und Huftechnikverband e.V.. Sie wurde vom Halter des gegnerischen Pferdes beauftragt, die Hufe des Tieres zu bearbeiten. Dessen Hufe bearbeitete sie regelmäßig alle 5 bis 6 Wochen. Nachdem die Mandantin zunächst die Vorderhufe vollständig bearbeitet und beschlagen hatte, ging sie seitlich am Pferd zum rechten Hinterbein und stellte den Hufbock etwa einen Meter hinter dem Pferd ab. Das Tier stand ruhig und entspannt. Es war am Anbindeplatz vor seiner Box angebunden.

 

Um die Hufsituation der Hinterhufe besser betrachten zu können, stellte sich die Mandantin seitlich neben das rechte Hinterbein, und zwar ohne das Tier zu berühren und mit Blickrichtung zum Pferdekopf. Plötzlich trat das Pferd unerwartet zur Seite aus. Das Bein traf die Mandantin oberhalb ihrer linken Hüfte, nahm sie auf und stieß sie seitlich weg. Die Mandantin wurde durch die Luft geschleudert und stürzte ca. 3 bis 3,5 Meter vom Pferd entfernt in der Stallgasse auf den Boden. Sie prallte ungebremst auf ihren rechten Oberarm und ihre rechte Schulter. Nach dem Aufprall rutschte sie noch ein Stück über den Stallgassenboden und stieß mit Kopf an die gegenüberliegende Boxentür.

 

Der Durchgangsarztbericht dokumentierte Schulterschmerzen rechts, Schmerzen im Hemithorax rechts und traf die Diagnosen Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, Schulterverletzung mit Verdacht auf RM-Verletzung sowie eine nicht dislozierte Fraktur der 6. Rippe. Eine veranlasste Kerspintomographie der rechten Schulter ergab eine PartialRuptur der Supraspinatussehne rechts.

 

Ich hatte für die Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.500 Euro geltend gemacht (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2014, AZ: 6 U 149/12). Ein Ausschluss der Haftung der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr komme nicht in Betracht, da die selbständige Hufbearbeiterin bei der Behandlung des Tieres durch dessen Verhalten verletzt worden sei (BGH, Urteil vom 17.03.2009, AZ: VI ZR 166/08 = VersR 2009, 693).

 

Ein Hufschmied übernimmt durch Abschluss eines Werkvertrages nicht die Gefahr einer Verletzung durch das Tier, weil er sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen Tiergefahr aussetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (BGH, Urteil vom 28.05.1968, AZ: VI ZR 35/67).

 

Die Haftpflichtversicherung des Tierhalters zahlte ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 Euro und weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.275,30 Euro. Sie verpflichtete sich zusätzlich, mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils alle unfallbedingten materiellen und vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Pferdeunfall zu erstatten, soweit Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat oder noch stattfinden werden wird.

 

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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