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Falsche Aufklärung vor Rücken-OP: 30.000 Euro

07.04.2026

Mit gerichtlichem Vergleich vom 19.09.2025 hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 30.000 Euro sowie meine außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen. Mit dieser Zahlung sollten alle Ansprüche des Mandanten aus der Behandlung im Krankenhaus der Gegenseite abgegolten werden.

 

Der 1977 geborene Angestellte in einem Fitness-Studio litt unter starken Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Eine MRT ergab ein Wirbelgleiten mach Meyerding I im Bereich LWK5. Festgestellt wurde zudem eine diskogene und knöcherne Foramenenge beidseits, eine Protrusion Th11/12 sowie L3/4, ein Morbus Scheuermann der unteren Brustwirbelsäule. Nach zahlreichen schmerztherapeutischen Behandlungen rieten die Ärzte des Krankenhauses zu einer OP. Nach einer dorsalen Spondylodese von L5 auf S1 kam es zu zahlreichen postoperativen Komplikationen. Der Mandant leidet unter teilweisen stechenden Schmerzen in beiden Gesäßhälften. Es besteht ein Kraftverlust im linken Bein und ein sichtbarer Muskelverlust im Bereich der OP-Narbe. Es wurden Nachoperationen erforderlich.

 

Ich hatte den behandelnden Ärzten vorgeworfen, den Mandanten vor der ersten Operation nicht über die immer noch bestehenden echten Behandlungsalternativen einer konservativen Therapie aufgeklärt zu haben. Tatsächlich sei mitgeteilt worden, eine OP sei unumgänglich. Wäre ihm mitgeteilt worden, dass noch weitere konservative Maßnahmen möglich gewesen wären, hätte er diese konservativen Maßnahmen vor der OP ausgeschöpft. Der Eingriff sei deshalb rechtswidrig gewesen, so dass die Ärzte für alle aus dem Eingriff resultierenden Folgen haften würden.

 

Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das Landgericht folgenden Vergleichsvorschlag unterbreitet: Die anhaltenden Schmerzen des Klägers beruhten auf dem Wirbelgleiten, also auf einer anlagebededingten Instabilität. Aufgrund der bereits langjährig durchgeführten konservativen Behandlungsmaßnahmen hätte nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, eine Beschwerdeverbesserung mittels konservativer Behandlungsmethoden zu erreichen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre es auch zu einem weiteren, wellenförmigen Verlauf der Belastungen gekommen. Das hätte vor der OP mit dem Kläger erörtert werden müssen. Dem Kläger hätte dargelegt werden müssen, dass die Fortsetzung seiner schweren körperlichen Tätigkeit auch ohne den operativen Eingriff in grober Weise unvernünftig gewesen wäre. Seine Arbeit hätte zu einer weiteren relativ schnellen Schädigung des betroffenen Segmentes und damit zu einer Verschlechterung der Beschwerdesituation geführt. Wie lange der Kläger noch ohne die OP in der Lage gewesen wäre, seinen Beruf auszuüben, habe der Gutachter nicht abschließend beantworten können. Durch die OP könne allerdings keine vollständige Beschwerdefreiheit garantiert werden.

 

Der Kläger habe glaubhaft geschildert, dass über die Berufsausübung vor der OP gar nicht gesprochen worden sei. Es habe sich bei dem von ihm ausgeübten Beruf um seinen Traumjob gehandelt. In diesen habe er nach der OP zurückkehren wollen. Die OP hätte er nur durchgeführt, wenn er nach der OP seinen Beruf weiter hätte ausführen können. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Hypothetische Einwilligung berufen. Dem Kläger sei es gelungen, plausible Gründe für einen echten Entscheidungskonflikt darzulegen.

 

Er habe glaubhaft mitgeteilt, dass das operationsbedingte faktische Berufsverbot seine Existenz betroffen habe. Im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte er Rücksprache mit der Familie gehalten. Die Einholung einer Zweitmeinung und die OP in einem Krankenhaus wären nicht ausgeschlossen gewesen. Der Job habe damals seine Identität dargestellt und habe sein Leben tief geprägt. Es erscheine mehr als plausibel, dass der Kläger als Familienvater zunächst Rücksprache mit der Familie gehalten hätte, um sich Gedanken um die Konsequenz einer alternativen beruflichen Perspektive zu machen. Darüber hinaus habe keine ordnungsgemäße Sicherungsaufklärung vorgelegen.

 

Die Kammer hat deshalb einen Betrag von 30.000 Euro vorgeschlagen, den beide Parteien angenommen haben.

 

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 19.09.2025, AZ: 12 O 313/21)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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