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Hypothetische Einwilligung

Hat ein Arzt einen Patienten vor einer Operation nicht über die Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt, ist der ärztliche Eingriff rechtswidrig. Kommt es trotz richtiger Behandlung zu einem Körperschaden durch den Eingriff, haftet der Arzt für alle Folgen. Allerdings: Der Arzt kann sich darauf berufen, dass Sie als Patient auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Behandlung oder die Operation eingewilligt hätten (§ 630 h Absatz 2 Satz 2 BGB).


An diesen Nachweis, Sie hätten bei richtiger Aufklärung trotzdem die Operation durchführen lassen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Damit soll vermieden werden, dass Ihr Anspruch auf richtige Aufklärung vor der Operation unterlaufen wird. Den Arzt trifft für seine Behauptung, Sie hätten bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast. Sie müssen aber zur Überzeugung des Gerichtes plausibel machen, dass Sie dann, wenn Ihnen die Risiken der Operation oder der Behandlung tatsächlich verdeutlich worden wären, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätten.


Die Frage ist also: Wie hätten Sie sich entschieden, wenn Sie nicht nur über Art, Umfang, Durchführung, Risiken, Dringlichkeit des Eingriffs, sondern auch über mögliche Alternativen dieser Behandlung aufgeklärt worden wären? Dabei müssen Sie nicht mitteilen, was Sie getan hätten. Es reicht aus, dass Sie Zweifel gehabt hätten, was richtig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 21.05.2019, AZ: VI ZR 119/18).