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OP ohne Einwiligung: 7.500 Euro

31.07.2025

Mit Vergleich vom 13.11.2024 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meinen minderjährigen Mandanten einen Betrag in Höhe von 7.500 Euro zu zahlen. Die Versicherung hat sich gleichfalls verpflichtet, meine außergerichtlichen Anwaltskosten zu übernehmen.

 

Der 2009 geborene Schüler litt unter Schmerzen am linken Oberschenkel. Nach Röntgenuntersuchung des Beckens und beider Hüften ergab sich am linken Schenkelhals eine leichte knöcherne Wulstbildung. Der Schenkelhals erschien in der axialen Aufnahme epiphysenfugennah leicht inhomogen. Die Ärzte stellten die Diagnose einer Coxalgie links. Eine Magnetresonanztomographie ergab den Verdacht einer Epiphysiolysis capitis femoris links mit beginnender dorsaler Abkippung der linken Epiphyse und begleitendem Gelenkserguss. Nachdem die Indikation zur Operation des linken Femurkopfes gestellt wurde, erfolgte im Krankenhaus eine geschlossene Reposition des linken Femurkopfes und eine Stabilisierung mittels K-Drähten. Gleichfalls wurde auch eine prophylaktische Stabilisierung des rechten Hüftgelenkes mit zwei Kirschner-Drähten durchgeführt.

 

Die Eltern hatten dem Krankenhaus vorgeworfen, sie nicht über den Eingriff auf der rechten Seite aufgeklärt zu haben. Besprochen worden war nur, dass die linke Hüfte operiert werden sollte. Auf der rechten Seite hatte der Mandant keine Beschwerden. Gleichfalls warfen die Eltern den Ärzten des Krankenhauses vor, die zwei Kirschner-Drähte rechts fehlerhaft in das rechte Hüftgelenk eingebracht zu haben. Ebenso sei bei der Teilimplantatsentfernung aus der rechten Hüfte das Material nicht endgültig entfernt worden, so dass eine Revisions-OP erforderlich gewesen sei, um den Kirschner-Draht zu entfernen. Durch die nicht eingewilligten und fehlerhaft durchgeführten Eingriffe sei es zu einer Einschränkung des rechten Hüftgelenkes mit Schmerzbelastung gekommen.

 

Nach langen außergerichtlichen Verhandlungen und Einholung eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens habe ich mich mit der Gegenseite auf einen Abfindungsbetrag von 7.500 Euro zzgl. meiner Anwaltsgebühren geeinigt, da ein weiterer gesundheitlicher Nachteil nicht nachzuweisen war.

 

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 

 
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