Entzündung Gallenblase zu spät erkannt: 20.000 Euro
17.12.2021
Der am 06.10.1956 geborene Angestellte wurde mit dem dringenden Verdacht auf eine akute Cholezystitis (Gallenblasenentzündung) stationär im Krankenhaus aufgenommen. Erst vier Tage später erfolgte eine laparoskopische Cholezystektomie, bei welcher der große Gallengang (Ductus hepatocholedochus) verletzt wurde. Wegen der Verletzung des Gallenganges mussten die Ärzte von dem geschlossenen auf ein offenes Operationsverfahren umsteigen. In der Folgezeit bildete sich eine eitrige Wundheilungsstörung der OP-Wunde aus, die mehrfach nachoperiert werden musste. Dem Mandanten musste auch wegen einer Einengung im Bereich des Ductus choledochus ein Stent gesetzt werden. Ich hatte der Klinik mit einem außergerichtlichen Gutachten vorgeworfen, grob fehlerhaft in der Notaufnahme ein Ultraschall des Abdomens unterlassen zu haben. Ein Ultraschall sei jederzeit verfügbar und stelle das Mittel erster Wahl bei der Befundung einer Cholezystitis dar. Hierdurch sei es zu einer Operationsverzögerung von vier Tagen gekommen. Die Verletzung des Hauptgallenganges sei Folge der Operationsverzögerung, weil sich das Operationsgebiet schwieriger dargestellt habe. Der gerichtliche Sachverständige hatte im Termin bestätigt: Der Nachweis oder Ausschluss einer akuten Gallenblasenentzündung erfolge durch eine Trias: lokale Entzündungszeichen, systemische Entzündungszeichen, eine Wandverdickung der Gallenblase (zu sehen im Ultraschall). Es sei für ihn unverständlich, dass die Ultraschalluntersuchung der Gallenblase, die jederzeit verfügbar sei, nicht bei Aufnahme durchgeführt worden sei. Wäre die Untersuchung bereits bei Aufnahme ins Krankenhaus durchgeführt worden, hätte sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Entzündung der Gallenblase gezeigt. Mit jedem Tag der entzündeten Gallenblase steige das Risiko einer Verletzung der Gallengänge während der Operation. Das Risiko einer Gallengangsverletzung steige mit dem Grad der Entzündung. Das Unterlassen der Ultraschalluntersuchung bei Aufnahme sei ein Grober Behandlungsfehler. Die weiteren Operationen seien deshalb auf die unterlassene Befunderhebung und die kausale Verletzung des Gallenganges zurückzuführen. Das Gericht hat aufgrund der eindeutigen Aussagen des Sachverständigen angekündigt, weitere Gutachten zu den körperlichen Folgen des Behandlungsfehlers einzuholen. Der Mandant wollte jedoch den Rechtsstreit schnell zu Ende bringen, so dass ich mich abschließend verglichen habe. (Landgericht Hagen, Vergleichsbeschluss vom 17.11.2021, AZ: 2 O 108/20) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht |