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Tod nach Hernien-OP: 49.000 Euro

15.07.2021

Gut ein Jahr später stellte sich der Ehemann der Mandantin notfallmäßig in der Inneren Abteilung des Krankenhauses mit starken Schmerzen im Abdomen vor. Nach einer CT-Untersuchung des Abdomens wurde der Patient entlassen. Weitere Monate später musste der Ehemann der Mandantin aufgrund einer abdominell getriggerten Sepsis mit Durchwanderungsperitonitis bei ischämischen Hemicolon notoperiert werden. Bei der Notoperation zeigte sich, dass das Colon Sigmoideum durch das TAPP-Netz penetriert wurde. Das Netz lag im Lumen des Colons. Der Patient verstarb trotz der Notoperation an einem septischen Multiorganversagen.

Ich hatte den Chirurgen mit einem privaten Gutachten vorgeworfen, die Rezidivleistenhernie links fehlerhaft mit einem transabdominellen präperitonealen Netz (TAPP) versorgt zu haben. Nach der Leitlinie der European Hernia Society werde bei einem laparoskopisch voroperierten Rezidivbruch ein offenes Verfahren empfohlen. Das Risiko einer Verletzung von Nachbarstrukturen sei höher als bei der Versorgung eines primären Leistenbruchs. Weiterhin habe ich den Ärzten vorgeworfen, grob fehlerhaft nicht auf die Befunde der CT-Untersuchung des Abdomens reagiert zu haben. Obwohl nach der Computertomographie der Verdacht auf eine Mitverletzung/Fistel des Dickdarms gestellt wurde, hätten die Ärzte den Patienten aus der stationären Behandlung entlassen.

Es habe sich in den Folgemonaten ein Dickdarmileus, ein ischämisches linkes Hemicolon und eine eitrige Vierquadrantenperitonitis mit septischem Schock ausgebildet. Ursächlich hierfür sei die Penetration des TAPP-Netzes in das Colon Sigmoideum gewesen. Der Patient sei aufgrund dieser Sepsis an einem Multiorganversagen gestorben.

Nach außergerichtlichen Verhandlungen hat die Klinik für die Leidenszeit des Ehemannes ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro, für die Ehefrau ein Hinterbliebenengeld von 10.000 Euro, Beerdigungskosten in Höhe von 5.915,85 Euro sowie Naturalunterhalt in Form des Haushaltsführungsschadens in Höhe von pauschal 18.000 Euro gezahlt.

Insgesamt ergab sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 44.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses hat auch meine außergerichtlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr und 1,5-Vergleichsgebühr aus dem Erledigungsert von 44.000 Euro) übernommen.

Für die Stieftochter der Mandantin zahlte das Krankenhaus ein Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB in Höhe von 5.000 Euro und meine außergerichtlichen Gebühren.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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