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Herzinfarkt verkannt: 220.000 Euro

27.05.2021

Einen Tag später berichtete der Ehemann erneut in der Notaufnahme des Krankenhauses über ein Brennen und Druckgefühl im Brustraum. Zwei Krankenschwestern nahmen ein EKG auf, entnahmen ihm Blut und überprüften den Blutdruck. Der herbeigerufene Arzt erläuterte, das Blutbild sei gut, das EKG unauffällig. Der Blutdruck sei normal. Es bestünde keine aktuelle Symptomatik.

Einen Tag später verschlechterte sich der Zustand des Patienten erheblich. Er suchte deshalb Hilfe bei seinem praktischen Arzt, welcher ein Ruhe-EKG durchführte. Weil das EKG auffällig war, wurde er direkt aus der Praxis mit dem Notarzt in ein Herzkatheterlabor einer anderen Klinik gefahren. Die Ärzte konnten eine Stenose an der linken Koronararterie erfolgreich rekanalisieren. Nach dem Eingriff kam es allerdings zum thrombotischen Verschluss aller Herzkranzgefäße. Trotz Reanimation und einer Lysetherapie konnte der Kreislauf nicht wieder hergestellt werden. Der Ehemann verstarb Stunden nach dem Eingriff im Herzkatheterlabor.

Ich hatte den Ärzten des Krankenhauses vorgeworfen, an zwei aufeinanderfolgenden Tagen trotz eindeutig geschilderter Symptome (brennend starke Brustschmerzen, erhöhter Blutdruck, brennende Schmerzen zwischen den Schulterblättern) grob behandlungsfehlerhaft den Ehemann der Mandantin nach Hause geschickt zu haben, ohne medizinisch notwendig Myokardinfarkt-Ausschlusskontrollen durchgeführt zu haben. Bei der Verdachtsdiagnose eines akuten Koronarsyndroms sei eine sofortige kontinuierliche Monitorüberwachung einzuleiten, um lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen zu erkennen und sofort behandeln zu können.

Neben der Kontrolle des Troponinwertes bei Aufnahme hätte 6 Stunden später eine erneute Troponinkontrolle durchgeführt werden müssen. Bei den unterlassenen Befunderhebungen handele es sich um grobe Behandlungsfehler, die aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich seien. Es sei sehr wahrscheinlich, dass bereits bei der ersten Vorstellung im Krankenhaus ein Nicht-ST-Hebungsinfarkt vorgelegen habe, der spätestens 2 Tage in einen ST-Hebungsinfarkt übergegangen sei und anschließend zum Tode geführt habe.

Bei einer adäquaten sofortigen Behandlung nach einem positiven Troponinergebnis wäre der Patient nicht verstorben. Die Infarktletalität im Krankenhaus liege gerade bei 3 % (vgl. OLG Hamm, Vergleich vom 03.08.2015, AZ: I-3 U 144/14).

Nach umfangreichen außergerichtlichen Verhandlungen hat die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses folgende Beträge gezahlt: Schmerzensgeld für den verstorbenen Ehemann: 10.000 Euro (OLG Bamberg, Urteil vom 04.07.2005, AZ: 4 U 126/03); Hinterbliebenengeld für die Witwe: 12.000 Euro (LG Tübingen, Urteil vom 17.05.2019, AZ: 3 O 108/18); Hinterbliebenengeld für den Sohn: 7.500 Euro; Beerdigungskosten: 9.893,65 Euro; Barunterhaltsschaden als ersatzpflichtiger Naturalunterhalt gemäß § 844 Absatz 2 BGB: 190.000 Euro; gesamt aufgerundet 220.000 Euro.

Die Versicherung hat auch meine außergerichtlichen Gebühren mit einer 2,3-Geschäftsgebühr und einer 1,5-Vergleichsgebühr aus dem Erledigungswert übernommen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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