Gesäß bei Blasenspiegelung verbrannt: 3.000 Euro
14.10.2019
Bei dem 1948 geborenen Angestellten wurde während einer Blasenspiegelung in Vollnarkose (Zystoskopie) eine Gewebeprobe aus der Harnblase entnommen. Mit der Gewebeprobe sollte die Entwicklung eines Urothelkarzinoms (bösartiger Tumor von der Schleimhaut der ableitenden Harnwege ausgehend) überwacht werden. Als der Mandant im Aufwachraum wieder zu sich kam, hatte er starke Schmerzen an beiden Gesäßhälfen. Es stellte sich heraus, dass er sich während der Operation Verbrennungen II. Grades an beiden Gesäßhälften zugezogen hatte. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus musste er über Monate Verbandswechsel beim Hausarzt vornehmen. Schmerzfreies Sitzen war über Wochen kaum möglich. Während des Heilungsprozesses kam es zu einem starken Juckreiz an den verbrannten Hautflächen. Er muss bis heute die beiden Gesäßhälften täglich einfetten und beim Sitzen ein Kissen unterlegen. Bei stationären Nachbehandlungen im Rahmen seiner Krebsbehandlung hat der Mandant immer wieder Angst, dass es zu neuen intraoperativen Verbrennungen kommt. Ich hatte den Operateuren vorgeworfen, bei der Blasenspiegelung in Vollnarkose durch fehlerhafte Anbringung der Neutralelektrode bei Nutzung eines Elektrokauters (chirurgisches Instrument zum Zerstören von Gewebe, Schneiden von Tumoren und Stillen von Blutungen durch Hitze) grob behandlungsfehlerhaft die II.-gradigen Verbrennungen an beiden Gesäßhälften verursacht zu haben. Bei nicht korrekter Platzierung der Neutralelektrode treten Kontaktprobleme auf, die durch falsche Ableitung des Stromes durch das Gesäß zu schweren Verbrennungen führen könnten. Der Strom sei fälschlicherweise über den OP-Tisch aus Stahl abgeleitet worden. Dabei handele es sich um ein Voll beherrschbares Risiko durch die Ärzte. Bei der Lagerung des Patienten während der OP sei darauf zu achten, dass keine Stromflüsse aus dem Gesäß in den OP-Tisch entstehen. Außerdem müsse die Neutralelektrode zum Abfluss des eingebrachten Stromes aus dem Körper des Patienten an einem Körperteil ordnungsgemäß platziert sein. Der Untergrund unter dem Patienten müsse trocken sein, damit der Strom nicht leiten könne (BGH, Beschluss vom 26.09.2017, AZ: VI ZR 529/16; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2014, AZ: 8 U 116/12; LG Bonn, Urteil vom 30.10.2007, AZ: 8 S 180/07; OLG Hamm VersR 1999, 1111, (1112)). Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht
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