Voll beherrschbares Risiko
Ein Fehler eines Arztes wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Arzt voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat (§ 630 h Absatz 1 BGB). Voll beherrschbare Risiken sind solche Risiken, die durch den Klinik- oder Praxisbetrieb hervorgerufen werden, aber durch die ordnungsgemäße Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen ausgeschlossen werden können und müssen. Verwirklicht sich in Bereichen ein Risiko, das vom Behandler hätte voll beherrscht werden müssen, ist dieses gut für Sie als Patient: Der Arzt muss beweisen, dass er alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hat, um den Eintritt des Risikos (Verbrennung während einer Operation, nicht funktionierendes Narkosegerät, Zurücklassen von Tupfern im Körper, Sturz eines Patienten vom OP-Tisch) zu vermeiden. Der Hauptanwendungsbereich dieser Beweisregel ist ein Schaden des Patienten durch defekte medizinische Geräte.