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Tod nach fehlerhafter Narkose: 18.000 Euro

15.10.2018

Bei der 1946 geborenen Rentnerin wurde bei einer Operation im Juni 2015 eine Peritonealkarzinose (Bauchfellkrebs) diagnostiziert. Wegen einer postoperativen Ileussymptomatik (Darmverschluss) sollte sie eine Woche später erneut operiert werden (explorative Laparoskopie). In der Nacht vor der Operation erbrach sie übelriechende Flüssigkeit. Der Operateur und der Anästhesist wurden über das Erbrechen nicht informiert. Bei Einleitung der Narkose (Rapid Sequence Induction = Sonderform der Narkose, wenn für den Patienten ein erhöhtes Risiko besteht, dass Mageninhalt erbrochen wird und in die Atemwege gelangen kann) erbrach die Mandantin große Mengen flüssiges Sekret, das sie anschließend aspirierte. Die Ärzte nahmen eine Kopftieflagerung vor, saugten Mund und Rachen ab. Wegen des Darmverschlusses entschied sich der Operateur, mit der OP zu beginnen und einen kleinstmöglichsten Eingriff durchzuführen. Da sich intraoperativ schwere Beatmungsstörungen und eine akute Kreislaufdekompensation zeigten, wurde die Operation nach 37 Minuten beendet. Es kam zu einem akuten Lungenversagen und einem septischen Schock, woran die Patientin zwei Tage später verstarb.

Der Witwer hatte den Ärzten mehrere grobe Behandlungsfehler vorgeworfen: Es stelle einen groben Organisationsfehler dar, die Information, dass sich präoperativ das Vollbild eines Ileus entwickelt habe, nicht an den Operateur und die Anästhesie weitergeben zu haben. Auch dem Anästhesisten hätten vor Einleitung der Narkose genügend Zeit und Informationen zur Verfügung gestanden, um sich über das Bild eines Ileus zu vergewissern. Habe er dies nicht getan, sei sein Verhalten fehlerhaft und durch nichts zu entschuldigen. Organisationsfehler könnten als Grober Behandlungsfehler bewertet werden (BGH VersR 1996, 976).

Die Anästhesisten hätten vor Einleitung der RSI (Rapid Sequence Induction) grob fehlerhaft keine Magensonde angelegt. Bei Patienten mit akutem Abdomen, die Symptome eines Darmverschlusses zeigten, sei zwingend vor Narkose eine Magensonde zu legen und so viel Mageninhalt wie möglich abzusaugen.

Die Ärzte hätten es grob fehlerhaft unterlassen, nach dem Aspirationszwischenfall eine Bronchoskopie durchzuführen. Zwischen der Aspiration und dem OP-Beginn sei mehr als eine Stunde Zeit vergangen. Es wäre genügend Zeit vorhanden gewesen, noch vor OP-Beginn zu bronchoskopieren. Die Bronchoskopie wäre auch noch intraoperativ möglich gewesen. Tatsächlich sei die Patientin grob fehlerhaft erst sechs Stunden später auf der Intensivstation bronchoskopiert worden. Aufgrund der groben Behandlungsfehler habe sich ein Lungenversagen mit Sepsis ausgebildet, das zum Tod der Patientin geführt habe. Es sei nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass sie die Operation bei präoperativem Legen einer Magensonde und einem sofortigen Absaugen nach Aspiration überlebt hätte. Diese Vorwürfe wurden durch einen Bescheid der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein vollumfänglich bestätigt.

Für die Leidenszeit seiner Ehefrau machte der Witwer ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro geltend (OLG Frankfurt am Main VRR 2009, 402 (Tod nach zwei Stunden = 6.000 Euro); OLG Hamburg OLGR 1999, 266 (Tod nach drei Stunden = 5.000 Euro)). Abgegolten wurden mit dem Betrag von 18.000 Euro auch die Kosten für die standesgemäße Beerdigung der Ehefrau.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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