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Grober Arztfehler nach Geburt: 500.000 Euro

21.01.2019

Der Mandant wurde 2004 in der 32. Schwangerschaftswoche geboren und zwei Tage auf der Intensivstation für Frühgeborene behandelt (Antibiose wegen einer Infektion und Atemnotsyndrom). Anschließend wurde er mit einem leichten Schnupfen aus der Säuglingsstation nach Hause entlassen.

Weil der Schnupfen stärker wurde, der Mandant blass und unbeweglich aussah, stellte ihn seine Mutter einer Kinderärztin vor. Die Untersuchung fand morgens um 8.00 Uhr statt, weil es dem Mandanten an diesem Tag schlechter ging. Die Mutter schilderte der Ärztin, sie habe am Vortag bereits einen Arzt aufgesucht. Seitdem habe sich der Zustand ihres Sohnes weiter verschlechtert. Er huste, habe manchmal eine blaue Hautfarbe, atme nicht mehr richtig und bekomme schlecht Luft.

Nach der Untersuchung erklärte die Ärztin, es handele sich nur um eine Erkältung. Wenn sich an diesem Tag sein Gesundheitszustand weiter verschlechtern sollte, müssten die Eltern in ein Krankenhaus gehen.

Gegen 17.45 Uhr am selben Tag suchten die Eltern Hilfe in der Notaufnahme einer Universitätsklinik. Das Baby war schlaff, die Haut war marmoriert, Arme und Beine waren kühl, die Atmung war verlangsamt. Die Blutgasanalyse ergab einen PH-Wert von 6,85 bei einem Base-Exzess (Basenabweichung, die anhand einer Blutgasanalyse bestimmt wird) von -24. Eine Kernspintomographie des Gehirns ergab eine Aufhebung der Mark-/Rinden-Grenze und schmale innere Liquorräume. Dies sprach für ein Hirnödem. Die Ärzte stellten die Diagnose einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie (unzureichende Versorgung des Hirngewebes mit Sauerstoff und schweren neurologischen Defiziten), die durch eine RSV-Bronchiolitis (Respiratorisches Synzytial Virus) ausgelöst worden war.

Seitdem ist der Mandant körperlich wie geistig schwerst behindert. Er leidet unter einem schweren neurologischen Restschadens-Syndrom mit Epilepsie. Er kann weder sprechen noch gehen. Ob er sehen kann, ist unklar. Er kann nur pürierte Kost essen.

Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt: Bereits um 8.00 Uhr hätte das Frühgeborene als Notfall in ein Krankenhaus gebracht werden müssen. Dass die Ärztin das unterlassen habe, sei ein Grober Behandlungsfehler. Der Mandant sei in der 32. Schwangerschaftswoche geboren worden, also in seiner Entwicklung praktisch noch unterhalb der 37+0 Schwangerschaftswoche. Er sei besonders verletzlich gewesen, weil die Lungenreifung nicht abgeschlossen war.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung um 8.00 Uhr habe er eine verlegte Nasenatmung und eine kritische Lungensituation aufgewiesen. Die Gefahr einer RSV-Infektion, die für Frühgeborene lebensgefährlich sei, habe ganz konkret bestanden. Die Mutter habe ihren Sohn in der RSV-Saison vorgestellt. Die Gefahr der Ansteckung von November bis April sei am höchsten. Bereits um 8.00 Uhr sei die Einweisung in das Krankenhaus zwingend gewesen, um der jederzeit drohenden Gefahr von Atemaussetzern und der großen Gefahr von Hirnschäden vorzubeugen. Ein Frühgeborenes mit Atemstörungen gehöre zwingend sofort in eine Klinik.

Auch ein zweiter Sachverständiger hatte bestätigt: Wegen der Vorgeschichte (Frühgeburt, kurzfristige Beatmung, Zartheit des Kindes nach Geburt in der 32. Schwangerschaftswoche) hätte die Ärztin die Mutter direkt in ein Krankenhaus mit dem Baby schicken müssen oder aber für einen umgehenden Krankentransport sorgen.

Der Kölner Senat hatte darüber hinaus massive Hinweise dafür gesehen, dass die Ärztin nachträglich die handschriftlichen Behandlungsunterlagen manipuliert hatte. Deshalb sei die Dokumentation nicht als verlässliche Wiedergabe des Behandlungsgeschehens anzusehen. Sie sei später erstellt worden und die EDV-Dokumentation nachweislich später verändert. Die handschriftlichen Eintragungen der Ärztin trügen schon ein offensichtlich falsches Datum. Die Richter seien deshalb nicht bereit, dem Sachverständigen den Inhalt der Dokumentation als Tatsache vorzugeben.

Es stehe fest, dass der Mandant wegen der verzögerten Einweisung in ein Krankenhaus einen schweren hypoxischen Hirnschaden erlitten habe. Beide Sachverständige hätten ausgeführt, dass mit 100 %iger Sicherheit der Atemstillstand und die daraus folgende Unterversorgung des Gehirnes vermieden worden wäre. Beide Sachverständige hätten uneingeschränkt und deutlich einen groben Behandlungsfehler bejaht. Eine derartige klare Aussage eines medizinischen Sachverständigen sei nicht selbstverständlich. Sachverständige neigten nach Erfahrung des Senates oft dazu, ein Verhalten eines Kollegen nur mit großer Zurückhaltung als grob fehlerhaft einzustufen.

Ein von der Ärztin behauptetes Mitverschulden der Eltern läge nicht vor. In den Behandlungsunterlagen sei keine Aufklärung der Mutter dokumentiert, welche Gefahren dem Baby drohen würden, wenn die Eltern nicht sofort mit ihm ins Krankenhaus fahren würden.

Der Senat hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro in jeder Hinsicht für gerechtfertigt gehalten. Der Mandant sei maximal geschädigt. Ihm sei die Möglichkeit einer normalen Entwicklung vollständig genommen. Er werde zeitlebens ein Pflegefall bleiben und niemals ein nur ansatzweise selbständiges Leben führen können.

Aufgrund der langen Prozessdauer kamen zusätzlich noch Zinsen in Höhe von 304.534,17 € auf das beantragte Schmerzensgeld. Sämtliche weitere Schäden wie Pflegekosten, Verdienstschaden, späterer Haushaltsführungsschaden des Mandanten, alle weiteren materiellen Schäden aufgrund der schweren Behinderungen hat das Gericht durch einen Feststellungsantrag abgesichert.

(OLG Köln, Urteil vom 31.10.2018, AZ: 5 U 163/14 - rechtskräftig)

(LG Köln, Urteil vom 18.06.2014, AZ: 25 O 198/08)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
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