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Komplettes Querschnittssyndrom: 100.000,00 €

13.03.2014

Die am 30.06.1940 geborene Mandantin war am 03.08.2010 notfallmäßig mit stärksten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule stationär aufgenommen worden. Eine neurologische Untersuchung erfolgte nicht. Der Mandantin wurde ein Blasenkatheter gelegt, weil sie so starke Schmerzen hatte. Am Morgen des 04.08.2010 hatte sie kein Gefühl mehr in den Beinen und diese brannten stark. Erst am 05.08.2010 wurde eine Kernspinuntersuchung am späten Vormittag durchgeführt, was zu einer sofortigen Verlegung in ein anderes Krankenhaus mit Notoperation führte. Trotz dieser Notoperation konnten die neurologischen Defizite nicht mehr beseitigt werden. Ab der Mitte des Oberschenkels besteht beidseitig Taubheit, ebenso eine Lähmung ab der Leiste beidseitig. Sie ist in die Pflegestufe II eingegliedert. Es ist ein deutliches Streckdefizit im Bereich beider Kniegelenke festzustellen.

Die Sachverständige hatte ausgeführt: Am 04.08.2010 sei behandlungsfehlerhaft keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden. In Anbetracht der offensichtlich starken Beschwerden wäre diese zwingend indiziert gewesen. Aus der Konsiliaranforderung an die Neurologie vom 05.08.2010 ergebe sich, dass die Beinschwäche bereits seit dem 04.08.2010 bestanden habe. Dies sei ein Grober Behandlungsfehler. Die Beinschwäche stelle einen hochgradigen orthopädischen Notfall dar, der umgehend mit einer Schnittbildgebung und neurologisch untersucht werden müsse. Aus diesem Grunde kam es verspätet zur Diagnose des Querschnittsyndromes aufgrund eines Bandscheibenvorfalles Th12 bis L1, was als absolut verspätet zu betrachten war. Zu diesem Zeitpunkt habe kaum noch eine Chance zur vollständigen Erholung des Querschnittssyndromes bestanden.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 06.02.2014, AZ: 4 O 280/11)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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