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Leberschaden nach Katadolon: 6.000 Euro

03.03.2015

Der am 26.12.1958 geborene IT-Administrator begab sich wegen eines Schmerzsyndroms der Wirbelsäule in die ambulante Behandlung des Krankenhauses. Er gab einen Hauptschmerz in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den Hinterkopf sowie beider Arme an. Nach Einnahme von Ibuprofen und Diclofinac sei es zu Magenbeschwerden, nicht aber zu einer Linderung der Schmerzen gekommen. Vom 31.10.2011 bis April 2012 erhielt der Mandant die Medikamente Katadolon Long und Doxepin 25 mg. Katadolon S Long sollte der Kläger einmal täglich und Doxepin 25 mg zweimal täglich einnehmen. Diese Tabletten nahm er bis April 2012 ein, wobei es zu einer allgemeinen Schwäche, Gelenkbeschwerden, Oberbauchschmerzen und Appetitlosigkeit kam. Wegen einer ebenfalls diagnostizierten Gelbsucht wurde der Mandant vom 12.04.2012 bis 04.05.2012 unter der Diagnose "toxische Hepatopathie bei Fluperitin-Einnahme mit beginnendem Präkoma-Hepatikum" behandelt. Die Ärzte in der nachbehandelnden Klinik stellten eine toxische Hepatopathie, wahrscheinlich durch die Einnahme von Flupirtin fest. Andere Ursachen für die akute Lebererkrankung wurden nicht nachgewiesen.

Der Mandant warf den Ärzten vor, ihn fehlerhaft über diesen langen Zeitraum mit den Medikamenten Katadolon Long und Doxepin 25 mg behandelt zu haben. Hierdurch sei sein Leberschaden verursacht worden. Der gerichtliche Sachverständige hatte ausgeführt: Laborwertkontrollen seien während des gesamten Behandlungszeitraums nicht durchgeführt worden, zumindest fänden sich keine Laborergebnisse in den Behandlungsunterlagen. Zwar stelle die Behandlung mit Katadolon S Long und Doxepin keinen Behandlungsfehler dar. Die Unterlassung von Laborkontrollen durch den Schmerztherapeuten bei einer mehrmonatigen Dauertherapie mit Katadolon sei allerdings fehlerhaft.

Zum Zeitpunkt der durchgeführten Therapie habe Flupiritin seit beinahe vier Jahren unter dem Verdacht gestanden, die Leber häufiger zu schädigen als es in der damals gültigen Fachinformation angegeben gewesen sei. Die Substanz sei bei Patienten mit vorbestehender Lebererkrankung oder Alkoholabusus kontraindiziert gewesen. Es habe die Empfehlung bestanden, bei längerer Anwendung die Leberwerte regelmäßig zu kontrollieren. Unter diesen Voraussetzungen auf das Auftreten erster klinischer Symptome zu warten, bevor eine gezielte Diagnostik indiziert werde, sei unangemessen. Der Wirkstoff Flupiritin sei im Juli 2013 wegen der wachsenden Zahl von Berichten über Leberprobleme einer neuen Nutzen-Risiko-Bewertung unterzogen worden.

Aktuell sei das Medikament nur noch für die Behandlung von akuten Schmerzen bei Erwachsenen indiziert und dürfe nur angewandt werden, wenn eine Behandlung mit anderen Analgetika kontraindiziert sei. Die Dauer für orale Darreichungsformen und Zäpfchen dürfe zwei Wochen nicht überschreiten. Dabei müssten Leberwertmessungen in wöchentlichen Abständen durchgeführt werden. Auch 2011 hätten aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen Kontrollen der Leberwerte als zwingend indiziert angesehen werden müssen. Eine gesonderte Aufklärung über die Risiken und Nebenwirkungen der medikamentösen Therapie mit Flupiritin fände sich in den gesamten Behandlungsunterlagen nicht. Ein Grober Behandlungsfehler läge nicht vor.

Die Kammer hat vor Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung folgenden Hinweis erteilt: Es sei zweifelhaft, ob der Mandant bei ordnungsgemäßer Aufklärung tatsächlich die Einnahme verweigert hätte, der Gegner habe den Einwand der hypothetischen Einwilligung aufgrund der starken Schmerzzustände erhoben. Ebenso müsse geklärt werden, ob aufgrund der medizinischen Erkenntnisse 2011 die Verordnung von Flupiritin fehlerhaft gewesen sei. Jedenfalls stelle die Unterlassung von Laborkontrollen keinen groben Behandlungsfehler dar. Zur Frage der Kausalität zwischen der unterlassenen Erhebung der Leberbefunde und dem eingetretenen Schaden müsse noch ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Die Werte des Mandanten hätten sich mittlerweile unter einer durchgeführten Umstellung der Ernährung wieder erheblich gebessert. Der Sachverständige habe ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Leberwerte weiter verschlechtern würden.

(Landgericht Dortmund, Vergleichsbeschluss vom 25.02.2015, AZ: 4 O 6/13)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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