E-Mail 02303 9830-811

Sturz beim Röntgen: 1.500 Euro

14.03.2016

Die 1941 geborene Rentnerin suchte am 06.08.2015 wegen einer Verletzung des rechten Sprunggelenkes die Praxis der Radiologen auf. Sie wurde von einer Mitarbeiterin in eine Röntgenkabine gebeten. Dort sollte sie sich auf einen Rollhocker setzen und ihr rechtes Bein auf den Röntgentisch zur Fertigung einer Aufnahme legen. Dabei sollte der Innenfuß auf dem Tisch, die Außenseite des rechten Sprunggelenkes nach oben zur Decke zeigen. Als die Röntgenassistentin zur Fertigung der Aufnahme den Raum verlassen wollte, rief ihr die Mandantin noch zu, der Stuhl würde wegrollen. Ihr wurde von der Angestellten entgegnet, der Stuhl bewege sich nicht.

Nachdem die Mitarbeiterin den Raum verlassen hatte, rollte der Stuhl ungesichert nach hinten, die Mandantin fiel vom Stuhl und schlug mit Rücken und Hinterkopf auf den Fußboden. Sie erlitt eine Schädelprellung und eine Rippenfraktur links und hatte über mehrere Wochen Schmerzen im linken Brustbereich.

Die Mandantin hatte der Gemeinschaftspraxis vorgeworfen, bei der angeordneten Lagerung des rechten Beines auf dem Röntgentisch nicht sichergestellt zu haben, dass der fahrbare Hocker, auf dem die Mandantin saß, gegen ungewolltes Wegrollen gesichert war. Trotz der konkreten Warnung der Mandantin, der Stuhl bewege sich, hatte die Mitarbeiterin das Zimmer verlassen. Es handele sich bei dem Sturz um ein Voll beherrschbares Risiko (vgl. OLG Köln VersR 1990, 1240; OLG Hamm MedR 2002, 196, (197)).

Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen AG Köln, Urteil vom 05.07.2005, AZ: 135 C 437/03; LG Bielefeld, Urteil vom 04.02.2010, AZ: 4 O 294/09, und OLG Naumburg NJW 2012, 1232, zahlte die Röntgenologische Praxis ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 
Zurück...