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  • Meine Fälle

    Urteile und Vergleiche meiner Mandanten


Gegen „Götter in Weiß“ und die großen Versicherungen kann man nicht gewinnen? Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus? Dieser Eindruck ist falsch: Die Chancen für eine Entschädigung sind besser als Sie denken. Auf dieser Seite habe ich für Sie meine aktuellen Urteile und Vergleiche aus deutschen Gerichten zusammengetragen, gegliedert nach Rechtsgebieten. Es handelt sich ausschließlich um Entscheidungen und Vergleiche, die ich erstritten habe. Diese Datenbank belegt meine langjährige Erfahrung und dokumentiert meine Erfolge für meine Mandanten.

 

 
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Hallux Valgus-OP: 17.500,00 €

Hallux Valgus-OP: 17.500 Euro

Mit Vergleich vom 04.07.2013 hat sich die Haftpflichtversicherung einer Orthopädischen Gemeinschaftspraxis verpflichtet, an unsere Mandantin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von 17.500 Euro und außergerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

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Hautkrebs grob fehlerhaft nicht operiert: 15.000,00 €

Hautkrebs grob fehlerhaft nicht operiert: 15.000 Euro

Das OLG Hamm hat einen Hautarzt aus Bielefeld verurteilt, an einen damals 73 Jahre alten Patienten 15.000,00 € Schmerzensgeld zu zahlen. Er hatte beim Kläger ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange diagnostiziert und den Hautkrebs mit einer photodynamischen Therapie und nicht chirurgisch behandelt. Ebenso klärte er den Patienten nicht ordnungsgemäß über die echte Alternative der chirurgischen Behandlungsmethode auf.

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Infektion nach Spritze in die Fußsohle: 30.000,00 €

Infektion nach Spritze in die Fußsohle: 30.000 Euro

Kontrolliert ein Orthopäde eine Infektion im Bereich der Fußsohle nicht täglich, handelt er grob behandlungsfehlerhaft. Nach dem Auftreten von Entzündungszeichen haben tägliche Kontrollen zu erfolgen. Der beklagte Orthopäde hatte der damals 66 Jahre alten Klägerin im Bereich der Fußsohle ein Medikament zur Behandlung einer Sehnenentzündung gespritzt.

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Kein böses Erwachen beim Zahnersatz I

Kein böses Erwachen beim Zahnersatz I
Wie Sie als Patient Fehler in der Zahnarztrechnung finden

Strahlend weiße Zähne beim Lachen und kraftvoll in den Apfel beißen. Das war der Wunsch von Werner W., als er seinen Zahnarzt mit dem Einsetzen einer nicht herausnehmbaren Zahnprothese im Oberkiefer beauftragte. Aber schon während der Behandlung gab es Probleme. Der eingesetzte Zahnersatz war - trotz ausdrücklichen Wunsches des Patienten - doch herausnehmbar. Die Prothese saß nicht, er konnte nicht richtig zubeißen und schmatzte beim Sprechen. Darauf wies er den Arzt mehrfach hin. Trotzdem verklagte ihn sein Zahnarzt auf Zahlung von 7.573,90 € für die durchgeführten Arbeiten.

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Keine Befangenheit des Richters bei Vorbefassung

Keine Befangenheit des Richters bei Vorbefassung

Ist ein Richter am Landgericht als Einzelrichter für die Bearbeitung eines Zivilprozesses tätig und hat zuvor in derselben Angelegenheit an der Strafverhandlung als Mitglied der Schwurgerichtskammer teilgenommen, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das hat das Landgericht Hechingen mit Beschluss vom 26.06.2013 entschieden und das Befangenheitsgesuch der gegnerischen Rechtsanwälte zurückgewiesen.

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Kostenübernahme für operative Brustverkleinerung

Kostenübernahme für Brustverkleinerungs-OP

 

 

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 28.06.2012 entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung auch einem 22 Jahre alten Mann die Kosten für eine operative Brustverkleinerung zu erstatten hat. 

Das SG Dortmund hatte mit Urteil vom 12.04.2011 die Klage meines Mandanten mit der Begründung abgewiesen, er habe gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Kostenübernahme der OP, weil diese nicht zur Beseitigung einer Krankheit medizinisch erforderlich sei. Bei einer Brustreduktion eines Mannes sei der Maßstab der medizinischen Notwendigkeit einer operativen Brustverkleinerung einer Frau anzuwenden (SG Dortmund, Urteil vom 23.06.2010, AZ: S 40 KR 95/09; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 02.02.2011, AZ: L 1 KR 46/09).

Eine Krankheit im Bereich der Brüste des Klägers könne nicht festgestellt werden. Der unnatürlichen Vergrößerung der Brüste des 22-jährigen komme kein krankhafter Wert zu. Die umliegenden Organe würden nicht negativ beeinflusst. Es läge keine körperliche Entstellung vor, die eine operative Behandlung notwendig machen würde. Eine körperliche Entstellung sei nur gegeben, wenn die körperlichen Veränderungen ständig dem Blick der Allgemeinheit ausgesetzt seien und infolge dessen eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erschwert oder unmöglich gemacht werde (LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2004, AZ: L 16 KR 137/04, Rn. 14). Dabei komme es wesentlich auf den bekleideten Zustand an (LSG NRW, Urteil vom 03.05.2001, AZ: L 5 KR 221/00). Die körperliche Auffälligkeit müsse in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass diese sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen im Vorbeigehen bemerkbar mache (BSG, Urteil vom 28.02.2008, AZ: B1 KR 19/07 R, Rn. 14). Eine derartig entstellende Wirkung der Brüste des Klägers sei nicht vorhanden.

Dieser Auffassung hat das Landessozialgericht  – unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung – widersprochen. Der Senat vertrat übereinstimmend die Auffassung, dass die durchgeführte Augenscheinsnahme und die Fotos eine Entstellung belegten. Die Brustform des Klägers entspräche eindeutig eher der einer weiblichen Brust, dies sei auch unter dem T-Shirt deutlich erkennbar. Von daher sei die Geschlechtsidentität des Klägers betroffen, so dass der Kläger im Sinne einer Entstellung Objekt der Neugierde und des Gaffens Dritter werde. Er empfahl der beklagten Krankenversicherung, den Anspruch anzuerkennen. Nachdem diese auf eine Entscheidung drängte, verkündete der Senat die Aufhebung des Urteiles des Sozialgerichts Dortmund vom 12.04.2011. Er verurteilte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides, dem Kläger eine Mammareduktionsplastik beidseits zu bezahlen. Der Senat halte an seiner Auffassung fest, dass im Fall des Klägers von einer Entstellung auch im bekleideten Zustand auszugehen sei. Schon auf den allerersten Eindruck werde die weibliche Form der Brust deutlich, die dazu führe, dass der Kläger Objekt Dritter werde. Eine Entstellung sei auch im bekleideten Zustand zu bejahen. Es komme nicht darauf an, ob nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Entstellung nur im bekleideten Zustand zu beurteilen sei. Es bestünde auch kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil der Senat aufgrund tatrichterlichen Augenscheins im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheide. Beide Parteien verzichteten auf Rechtsmittel.

(LSG NRW, Urteil vom 28.06.2012, AZ: L 16 KR 334/11)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

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Meniskusschaden übersehen: 7.500,00 €

Meniskusschaden übersehen: 7.500 Euro

Mit außergerichtlichem Vergleich vom 24.02.2014 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Unfallchirurgen verpflichtet, an meine Mandantin 7.500 Euro sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die am 16.08.1967 geborene Mandantin wurde am 30.03.2010 ambulant am rechten Knie unter der Diagnose "Meniskusschaden rechts" operiert.

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MRSA-Infektion: 40.000,00 €

MRSA-Infektion: 40.000 Euro

Infiziert sich ein Patient im Krankenhaus mit MRSA-Keimen (multiresistenten Staphylokokken), weil ein Krankenpflegeschüler die Hygienevorschriften verletzt hat, steht ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für den Senat in Hamm fest, dass der Krankenpflegeschüler beim Entfernen einer Infusionskanüle keine neuen Handschuhe angezogen hatte, nachdem er zuvor einen Mitpatienten versorgt hatte.

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MRSA: Der juristische Kampf gegen die Keime

MRSA: Haftung nach Infektion

Eine sorgfältige Hygiene und eine gute Organisation zur Einhaltung von Hygienestandards gehören zu den wichtigsten Bestandteilen der modernen Medizin und Pflege. Hygienemaßnahmen sind darauf ausgerichtet, das Risiko für den Patienten zu verringern, sich während eines Krankenhausaufenthaltes mit Bakterien, Viren, Pilzen oder Parasiten zu infizieren. Die Gefahr, sich im Krankenhaus anzustecken erhöht sich besonders dann, wenn die Behandlung oder die Therapie die eigene Immunabwehr des Körpers geschwächt hat. Aus diesem Grund sollte die sach- und fachgerechte Durchführung von Hygienemaßnahmen zum Schutz von Folgeschäden im Krankenhaus regelmäßiger Standard sein, die ein Patient von einer Klinik und den darin tätigen Ärzten und Pflegenden regelmäßig erwarten kann (Colin Krüger, Der voll beherrschbare Risikobereich – Hygienemängel als Haftungsfehler, RDG 2010, 296).

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Nervverletzung übersehen: 65.000,00 €

Unbehandelte Nervenlaesion: 65.000 Euro

Die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses hat sich am 02.04.2013 mit außergerichtlichem Vergleich verpflichtet, an meinen Mandanten eine Gesamtabfindung von 65.000 Euro zu zahlen. Dieses zur Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche. Der am 19.03.1961 geborene Drahtzieher schnitt sich am 26.12.2010 bei Küchenarbeiten mit dem Messer in die Finger der rechten Hand D4 und D5 (kleiner Finger und Ringfinger).

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