Gliedertaxe: Sitz der Schädigung entscheidend
VersicherungsrechtGliedertaxe: Sitz der Schädigung entscheidend
Zahlt Ihnen Ihre private Unfallversicherung Leistungen aus dem Versicherungsvertrag, müssen Sie besonders darauf achten, ob eine richtige Abrechnung erfolgt ist. Maßstab für die Invaliditätsbemessung ist der Sitz der unfallbedingten Schädigung. Das heißt: Brechen Sie sich bei einem Sturz die Speichenbasis nahe des Handgelenkes, erfolgt die Schädigung bei natürlicher Betrachtung im Bereich am Ende des Unterarmes. Nach der Gliedertaxe ist somit gemäß § 7 I Abs. 2 a AUB88 auf den Arm "unterhalb des Ellenbogengelenkes" abzustellen.
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