Osteochondrosis dissecans als Unfallfolge anerkannt
23.02.2023
als er in einer Rechtskurve mit seinem Rad auf Schotter wegrutschte. Dabei schlug die Pedale gegen das rechte Sprunggelenk. Das rechte Sprunggelenk sei umgeknickt. Drei Monate später kam es zu einem weiteren Unfall bei seiner Tätigkeit als Bedienung auf einem Schützenfest. Er sei von einem betrunkenen Gast von hinten angerempelt worden. Zum Unfallzeitpunkt habe er 110 kg bei einer Größe von 2,02 m gewogen. Er sei gestürzt und nach vorne auf die erste Treppenstufe gekippt. Dabei habe er einen Schritt auf die erste Stufe mit dem rechten Fuß schräg nach vorne gemacht und sei nach außen weggeknickt. Dabei sei sein komplettes Gewicht auf den rechten Fuß und das rechte Sprunggelenk verlagert worden. Nur durch ein Festhalten am Geländer habe er ein Herunterstürzen von der Treppe vermieden. Durch die Rechtsdrehung habe sein gesamtes Körpergewicht auf den rechten ungeknickten Fuß gedrückt und starke Schmerzen verursacht. Der Kläger hatte behauptet: Beide Unfälle hätten unabhängig voneinander zu einer unfallbedingten Distorsion des rechten Sprunggelenkes geführt. Die Unfälle hätten zu einer Verletzung des rechten Sprunggelenkes und einem Dauerschaden (Osteochondrosis dissecans - Knochenschaden direkt unterhalb des Gelenkknorpels) geführt. Der gerichtliche Sachverständige hatte bestätigt: Beim zweiten Umknicktrauma habe der Kläger ein Supinationstrauma des rechten oberen Sprunggelenkes erlitten. Zwar habe eine Osteochondrosis dissecans beim Kläger als strukturelle Schädigung vorbestanden. Das ergebe sich anhand der MRT-Bilder. In der MRT nach dem Unfall seien aber auch frische Verletzungsfolgen zu sehen: ein Ödem im Bereich des Talus, der Einbruch eines Dissekats und eine Knorpelfraktur. Ein Dissekat ist eine aus Knorpel oder Knochen bestehende frei bewegliche Struktur innerhalb eines Gelenks. Sie wird auch Gelenksmaus oder freier Gelenkskörper genannt. Durch eine kurzzeitige Fehlstellung des Talus in der Knochengabel durch das Supinationstrauma sei es zu einer weiteren Schädigung der vorbestehenden Osteochondrosis dissecans durch den teilweisen Einbruch des Dissekats, die Ausbildung des Knochenödems, die Knorpelfraktur und die Schädigung des Kapselbandapparates gekommen. Es sei ein Dauerschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten eingetreten. Der Sachverständige bewertete die teilweise Funktionsbeeinträchtigung des Fußes mit 2/10. Das Gericht hat ausgeführt: Nach Sinn und Zweck der Gliedertaxe, die feste Invaliditätsgrade vorgebe, um eine Gleichbehandlung der Versicherten zu ermöglichen, müsse die persönliche Konstitution des Patienten bei der Bemessung des Arthroserisikos außer Betracht bleiben und ein genereller Maßstab angelegt werden. Daher bemesse sich in Anlehnung an den Sachverständigen das Arthroserisiko mit 1/20 und die Bewegungseinschränkung mit 3/20, das heißt insgesamt 2/10 Fußwert. Für die Berechnung der Invaliditätsleistung sei nach Abzug des Mitverursachungsanteils von 51 % aufgrund der Vorschäden von einem Fußwert von 22,5 (49 % von 45) auszugehen. Es wurden 2/10 als Invaliditätsgrad von 4,41 % der Berechnung zugrunde gelegt. Bei einer Invaliditätssumme von 160.000 Euro ergebe sich eine Invaliditätsleistung von 7.056 Euro (160.000 Euro Invaliditätssumme x 4,41 %). (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 10.11.2022, AZ: I-1 O 155/20) Rechtsanwalt Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht |