OCT-Messung mit Farbkodierung: Keine eigenständige Leistung
24.08.2022
Die Universitätsklinik stellte ihr einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.867,46 Euro in Rechnung. Hierauf leistete die Mandantin eine Teilzahlung in Höhe von 5.410,90 Euro. Den Differenzbetrag in Höhe von 2.456,56 Euro machte die Universitätsklinik gegenüber meiner Mandantin gerichtlich geltend. Die Klinik behauptete, bei der abgerechneten OCT-Untersuchung handele es sich um eine eigenständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ separat abgerechnet werden könne. Mittels der OCT-Untersuchung könnten Strukturveränderungen der Netzhaut sehr genau dargestellt werden. Es handele sich um eine Methode, die mit anderen Untersuchungs- und Diagnosemöglichkeiten nicht vergleichbar sei. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens war das Gericht überzeugt, dass es sich bei der OCT-Messung mit Farbkodierung nicht um eine eigenständige Leistung handelt. Gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ könne der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht habe oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weise erbracht wurden. Bei der mit Ziffer A424 GOÄ abgerechneten OCT-Messung handele es sich normalerweise um eine Einzelleistung, die zur Vermessung der Netzhautdichte, des Sehnervens oder auch der vorderen Augenabschnitte eingesetzt werde. Bei dem Femtosekundenlaser sei es aber nur als Kontrollinstrument zu sicheren Positionierung und Dosierung des Laserstrahls des Femtolasers im Einsatz und damit nicht als eigenständige Leistung zu bewerten. An dieser Einschätzung habe der Sachverständige auch in seiner ergänzenden Stellungnahme festgehalten. Die Universitätsklinik habe allerdings einen Anspruch auf Vergütung für die Markierung der Hornhaut bei Implantation gemäß Ziffer 1314a GOÄ. Der Sachverständige habe bestätigt, dass es sich bei der Markierung der Hornhaut um eine eigenständige Leistung im Sinne der GOÄ handele. Die Messung werde üblicherweise sitzend und liegend an jedem Auge durchgeführt. Damit handele es sich um eine für die Katarakt-OP mit torischer Linse diagnostische Leistung, die in der Ziffer 1375 GOÄ nicht enthalten sei. Nach Entscheidung der Bundesärztekammer vom 24.09.2020 werde zusätzlich die intraoperative Kontrolle der Achslage befürwortet und mit der Analog-Ziffer 1250 GOÄ vergütet am Tag der OP, unabhängig davon, ob es sich bei der OP um eine Phako oder FSL-Phako handele. Die Markierung der Positionierung der IOL sei nur bei einer torischen Linse notwendig. Somit sei es keine Leistung, die Voraussetzung für eine erfolgreiche Katarakt-OP sei, sondern eine selbständige Leistung, die sicherstellen müsse, dass die IOL exakt positioniert sei und eine optimale Sehschärfe ermögliche. (Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 13.06.2022, AZ: 21 C 709/20) Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht |