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Sturz im Supermarkt: 9.000 Euro

06.08.2020

Der Boden war - was die sie beim Gehen vorher nicht sehen konnte - mit einer elektrischen Wischmaschine gereinigt worden. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der Mitarbeiter der Reinigungsfirma nach dem Putzen kein Warnschild aufgestellt und die Wischmaschine fehlerhaft eingestellt hatte. Hierdurch wurde der Boden zu nass gereinigt.

Nach dem Unfall hatte die Mandantin starke Schmerzen an der rechten Hüfte und der rechten Schulter. Es wurde eine Prellung der rechten Schulter, der rechten Hüfte sowie eine Labrumsläsion und ein postkontusionelles Knochenmarksödem der rechten Hüfte festgestellt. Wegen anhaltender Schmerzen musste sich die Mutter von zwei kleinen Kindern einer Arthroskopie mit anschließendem stationären Aufenthalt unterziehen. Der Operateur stellte die Diagnose eines Pincer-Impingements der rechten Hüfte, einer ausgeprägten unfallbedingten Synovialitis und einer traumatischen Labrumsläsion der rechten Hüfte. Erst nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit konnte sie ihre Arbeit im Außendienst wieder aufnehmen.

Ich hatte der Reinigungsfirma vorgeworfen, ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Bei Reinigung von Flächen in Einkaufsmärkten seien während und nach Ende eines Reinigungsvorganges mangels Erkennbarkeit der Nässe auf dem Fußboden und der Rutschgefahr besondere Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Es hätte in jedem Fall ein Warnschild mit Hinweis auf die Rutschgefahr aufgestellt werden müssen.

Darüber hinaus habe der Mitarbeiter der Reinigungsfirma die Maschine falsch eingestellt, so dass der Boden nass und rutschig gewesen sei. Ein Kunde könne sich jedoch darauf verlassen, dass er sich innerhalb eines Einkaufszentrums sicher bewegen könne. Eine Reinigungsfirma habe die Kunden auf Nässe und Glätte gesondert hinzuweisen. Das Aufstellen eines Warnschildes sei ohne Weiteres zumutbar gewesen. Wäre ein Warnschild aufgestellt, hätte sich die Mandantin vorsichtiger bewegt, die rutschige Stelle erkannt und den Sturz vermieden.

Im Prozess war streitig, welche Verletzungen meiner Mandantin durch den Unfall an der rechten Hüfte erlitten hatte. In dem rund vier Jahre dauernden Rechtsstreit wurden mehrere Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die festgestellte Verletzung des Labrums der rechten Hüfte unfallbedingt oder anlagebedingt war.

Da auch nach drei mündlichen Anhörungen des Sachverständigen vor dem Landgericht immer noch keine Klärung zu den Verletzungsfolgen herbeigeführt werden konnte, haben sich die Parteien auf einen pauschalen Betrag in Höhe von 9.000 Euro zur Erledigung sämtlicher Ansprüche verglichen.

(Landgericht Stuttgart, Vergleich vom 06.08.2019, AZ: 7 O 416/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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