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Unfall mit Gabelstapler: 110.000 Euro

20.07.2020

Der Mandant erlitt eine Femurfraktur links, die noch am selben Tag operiert werden musste. Durch die Operation kam es zu einer Arterienembolie des rechten Auges mit Beschädigung des rechten Sehnervs und anschließender Sehminderung. Es verblieb eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes, eine Minderbelastbarkeit des linken Beines und eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes. Der Mandant kann aufgrund der Verletzungen keine mittelschweren körperlichen Arbeiten und auch keine Tätigkeiten im Stehen, Gehen oder Knien mehr bewältigen.

Der Arbeitgeber des Unfallverursachers hatte sich außergerichtlich auf einen Haftungsausschluss berufen, weil mein Mandant und der Gabelstapler-Fahrer auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gearbeitet hätten. Das Oberlandesgericht Schleswig hat jedoch festgestellt: Die Haftungsbeschränkung nach § 106 Absatz 3, 2. Alternative SGB VII greife nicht ein. Der Mandant und der Unfallverursacher hätten nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gearbeitet, weil über eine örtliche und räumliche Komponente hinaus ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf erforderlich sei. Ein bloßes Arbeiten nebeneinander genüge nicht (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage, § 106 SGB VII, Rdn. 3; BGH, Urteil vom 22.01.2013, AZ: VI ZR 175/11).

Der Mandant und der Gabelstaplerfahrer hätten nicht miteinander, sondern nur nebeneinander gearbeitet. Beide hätten übereinstimmend angegeben, dass sie für unterschiedliche Firmen an unterschiedlichen Messeständen auf demselben Betriebsgelände gearbeitet hätten. Deshalb fehle es an einem Arbeiten Hand in Hand bzw. an einer Tätigkeit des Mandanten für die Firma des Unfallverursachers. Das Landgericht Kiel hatte meinem Mandanten auf meine Klage ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro zugesprochen (Landgericht Kiel, Urteil vom 22.06.2018, AZ: 13 O 112/17).

Das Unternehmen hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Es hatte die Höhe des Schmerzensgeldes und den von mir geltend gemachten Verdienstschaden aufgrund der Unfallfolgen bestritten. Der 7. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes erteilte den Hinweis, dass zur Höhe des Verdienstschadens der Rechtsstreit an das Landgericht Kiel zurückzuverweisen sei. Es müsse geprüft werden, ob es dem Mandanten zumutbar gewesen sei, zur Vermeidung eines finanziellen Schadens einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzunehmen. Nach den Akten der Berufsgenossenschaft bestünde nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %.

Arbeitgeber und Unfallverursacher haben sich daraufhin verpflichtet, zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche einen Gesamtbetrag von 110.000 Euro zu zahlen. Die auf die Abfindung eventuell zu entrichtenden Steuern müssen auf entsprechenden Nachweis zusätzlich gezahlt werden. Die Beklagten haben diesen Vorbehalt als Gesamtschuldner mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteiles erklärt.

Ich habe vereinbart, dass auch ein etwaiger Rentenkürzungsschaden infolge des vorzeitigen Renteneintritts meines Mandanten wegen der Unfallverletzungen bereits mit dem Schadensereignis (Unfall auf dem Werksgelände im Jahre 2013) auf die gesetzliche Rentenversicherung übergegangen und mit diesem Vergleich nicht abgefunden sein soll.

Der Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes hatte die Auffassung vertreten: Der Schädiger sei nach § 119 SGB X zur Leistung der Rentenversicherungsbeiträge für den Mandanten verpflichtet. Diesem würde nach Erreichen der sozialversicherungsrechtlichen Altersrente kein Rentenschaden entstehen. Etwaige Ansprüche des Mandanten wären gemäß § 116 Abs. 1, § 119 SGB X bereits mit Eintritt des Schadensereignisses am 14.02.2013 auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übergegangen. Deshalb wäre ein solcher Schaden allenfalls im Regressverfahren des Sozialversicherungsträgers gegen die Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Hinweisbeschluss vom 07.05.2020, AZ: 7 U 93/18).

Das Unternehmen hat ebenfalls meine anwaltlichen Gebühren für die außergerichtliche Vertretung meines Mandanten übernommen.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Vergleichsbeschluss vom 08.06.2020, AZ: 7 U 93/18)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

 
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