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Kinderwunschbehandlung: Wann muss private Krankenversicherung zahlen?

26.07.2012

Nach § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 zahlt die privaten Krankenversicherung medizinisch notwendige Heilbehandlungen einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Unter einer Krankheit versteht man einen anormalen körperlichen oder geistigen Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen mit sich bringt (BGH NJW 2005, 3783). Nach ständiger Rechtsprechung sind weibliche Empfängnisunfähigkeit und die männliche Zeugungsunfähigkeit Krankheiten (BGH NJW 2006, 3560).

Die Krankheit besteht nicht in der Kinderlosigkeit, sondern in der Störung eines körperlichen Vorganges, so dass auch die Kosten für die Empfängnis eines zweiten Kindes sowie weiterer Kinder zu tragen sind (BGH NJW 2005, 3783). Obwohl die Unfruchtbarkeit als solche nicht beseitigt wird, ist die künstliche Befruchtung durch eine In-vitro-Fertilisation eine zur Überwindung der Folgen dieser Krankheit geeignete Maßnahme. Es kann aber auch eine medizinische Behandlung des nicht privat versicherten Partners erforderlich werden, um auf diese Weise die Folgen der körperlichen Anomalie zu lindern. Derartige Behandlungen des Partners sind Teil der Behandlung der Krankheit des privat Versicherten, so dass die Kosten von der privaten Krankenversicherung zu erstatten sind (BGH NJW 2004, 1658).

Es gibt aber auch eine andere Konstellation: Nicht die privat versicherte Person, sondern der unversicherte Partner ist unfruchtbar: In diesem Falle beruht dann der nicht erfüllbare Kinderwunsch des privat Versicherten nicht auf seiner Krankheit, sondern auf einem Umstand, der außerhalb seiner Person liegt. Dann scheidet eine Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung aus.

Weisen beide Partner eine körperliche Störung mit Krankheitswert auf, sind die jeweiligen Behandlungskosten, die ausschließlich der Erkrankung eines Partners zuzurechnen sind, diesem zuzuweisen (Voit, in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 192, Rdn. 39). Bei Kosten zur Behandlung eines Partners, die zugleich die Chancen zur Überwindung der Unfruchtbarkeit des anderen erhöhen, sind die Versicherer beider Partner zur Leistung verpflichtet (BGH NJW 2006, 3650).

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 
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