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Invaliditätsgrad bei Versteifung eines Gelenkes

26.09.2013

Der Streit hatte sich deshalb entzündet, weil in § 8 II Abs. 3 AUB 61 steht, dass die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils den für den Verlust des Körperteils geltenden Satz des Invaliditätsgrades nach sich ziehe. Der Versicherer war der Ansicht: Es läge kein Invaliditätsgrad von 55 % vor, weil als Körperteil nach § 8 II Abs. 3 AUB 61 die gesamte Hand anzusehen sei. Das Gelenk sei aber kein Körperteil. Der Kläger vertrat die Ansicht: Zwar sei lediglich die Rede vom Verlust einer Hand im Handgelenk. Niedergelegt sei aber auch, dass die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils den für den Verlust geltenden Satz nach sich ziehe. Dem hat das Landgericht Paderborn einen Riegel vorgeschoben: Die Ansicht des Versicherers, wonach ein Gelenk kein Körperteil sei, wäre falsch. Mit einem Körperteil sei alles gemeint, was § 8 II Abs. 2 AUB 61 in der Gliedertaxe aufgeführt wäre. Bei einer im Handgelenk versteiften Hand gelte also im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 61) der für den Verlust maßgebliche Invaliditätsgrad der Hand.

(LG Paderborn, Urteil vom 26.09.2012, 3 O 202/12)

Rechtsanwalt Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 

 

 
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